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Holdinggesellschaften, die neben dem Halten und Verwalten von Vermögen weitere Geschäftsfelder erschließen könnten, müssen künftig mit Liquiditätsnachteilen rechnen.
Der BFH hat klargestellt, dass eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG (sogenannter Dauerüberzahler) nur unter sehr restriktiven Bedingungen erteilt wird.
Gewinnausschüttungen aus Tochterkapitalgesellschaften sind auf Ebene der Holdinggesellschaft, die selbst eine Kapitalgesellschaft ist, grundsätzlich gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Dennoch unterliegen diese Gewinnausschüttungen zunächst der Kapitalertragsteuer. Dies führt dazu, dass im ersten Schritt nur der Nettobetrag der Ausschüttung die Liquidität der Holdinggesellschaft erhöht. Die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wird erst im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung vom Finanzamt erstattet.
Um diesen Liquiditätsnachteil zu vermeiden, sieht § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG vor, dass der Steuerabzug nicht vorgenommen wird, wenn die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher ist als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer.
Im entschiedenen Fall war strittig, ob die sogenannte Überzahlersituation in der Art der Geschäfte der Holdinggesellschaft begründet war. Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte neben dem Halten und Verwalten von eigenem Vermögen auch Beratungsleistungen für ihre Tochtergesellschaft. Sie kaufte die Beratungsleistungen ein und stellte diese der Tochterkapitalgesellschaft weitgehend kostendeckend zur Verfügung. Über eigenes Personal verfügte die Holding-GmbH nicht.
Das Finanzamt verweigerte die Freistellungsbescheinigung, da die Holding-GmbH durch ihre weiteren Tätigkeiten keine reine Beteiligungsgesellschaft sei. Das Finanzgericht München stellte jedoch fest, dass nicht der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand, sondern die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit maßgeblich sei. Der BFH bestätigte diese Auffassung: Entscheidend ist, ob die Gesellschaft tatsächlich eine Struktur (z.B. Personal) aufweist, um eine weitere Tätigkeit erbringen zu können.
Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.
Was bedeutet das für Holdinggesellschaften?
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
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