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Mit Urteil vom 13.6.2023 (15 K 1817/21) hat das Finanzgericht Köln („FG“) die Anforderungen für einen Antrag auf Buchwertfortführung (konkret für den grenzüberschreitenden qualifizierten Anteilstausch) definiert. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit der Stellung eines eindeutigen und fristgerechten Antrags auf Buchwertfortführung durch den Steuerpflichtigen.
Dem Urteil lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, wobei die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wurde. Im Jahre 2019 schlossen die Kläger mit einer börsennotierten S.A. einen Vertrag über den Verkauf der GmbH. Als Gegenleistung sollte der Kläger unter anderem neue aufgrund einer Kapitalerhöhung ausgegebenen Anteile erhalten. Im Vertrag verpflichtete sich der Kläger einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG zu stellen. Der Vertrag wurde dem Finanzamt („FA“) anschließend ausschließlich in der englischen Originalfassung übermittelt. Im Mai des Folgejahres übermittelte der Kläger seine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt. In der Erklärung gab der Kläger einen Veräußerungsgewinn für Anteile an Kapitalgesellschaften an.
Einige Tage hiernach ging beim Finanzamt unter anderem eine Gewinnermittlung nach § 17 EStG ein, aus der hervorgeht, dass der Kläger in Bezug auf die erhaltenen S.A. Anteile einen Wert von 0 EUR in die Gewinnberechnung mit einbezieht. Jedoch hatte der Kläger aus anderen Geschäften einen Veräußerungsgewinn deklariert. Das FA sah hierin keinen wirksamen Buchwertantrag und berücksichtigte bei der Einkommensermittlung auch den Wert der erhaltenen Aktien. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und sah keinen wirksamen Antrag auf Buchwertansatz durch den Kläger. Da ein ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung unstreitig nicht gestellt worden ist, kam es darauf an, ob ein konkludenter Antrag gestellt wurde. Dieser müsse sich nach Ansicht des FG eindeutig aus den Umständen ergeben. In der Übermittlung des Anteilskaufvertrages sah das FG keine Antragsstellung, da dies keine ausdrückliche Willenserklärung gegenüber der Behörde sei. Das FG sieht auch keine konkludente Antragsstellung darin, dass der deklarierte Veräußerungsgewinn voraussetzt, dass ein Buchwertansatz in Bezug auf die getauschten Anteile erfolgt. Den Buchwertansatz nachzuverfolgen, hätte im vorliegenden Fall mehrere komplexe Rechenschritte erfordert, so dass die notwendige Eindeutigkeit nicht gegeben war.
Daneben befasste sich das FG mit Frage der fristgerechten Einreichung des Antrags. Nach Auffassung des FG erfolgt die Antragstellung verspätetet, wenn die Abgabe der Steuererklärung elektronisch erfolgt, aber der Antrag Papierform erfolgt, selbst wenn der Versand zeitgleich erfolgt. Das FG vertritt insoweit die Auffassung, dass der Zugang der Steuererklärung in diesem Fall vor dem Antrag erfolgt und dieser aufgrund der längeren Postlaufzeit nicht mehr fristgerecht bis spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung erfolge.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. BFH: I R 44/23).
Uwe Roth
Partner
Steuerberater
Markus Cullefors
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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