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In dieser Woche haben die Bundesregierung und die Bundesländer in der gemeinsamen Ministerpräsidentenkonferenz die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. März 2022 bekannt gegeben. Ursprünglich wäre die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen. Damit wird der bisher förderfähige Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 um die drei Monate Januar bis März 2022 verlängert. Im Rahmen der Überbrückungshilfen werden bei mind. 30% Corona-bedingtem Umsatzrückgang bis zu 100% bestimmter förderfähiger Fixkosten des Fördermonats erstattet.
Wie das Bundeswirtschaftsministerium zuvor bekannt gegeben hatte, hat die EU-Kommission die Verlängerung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie, das sog. Temporary Framework, bis zum 30. Juni 2022 verlängert und erweitert. Das Temporary Framework bildet die EU-beihilferechtliche Grundlage für die Corona-Hilfsprogramme wie etwa die Überbrückungshilfen. Ursprünglich wäre das Temporary Framework zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Damit hätten dann auch die Corona-Hilfsprogramme enden müssen.
Neben der Verlängerung des Temporary Framework wurde u.a. die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenzen beschlossen. So können im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen nun bis zu 2,3 Mio. EUR (bisher 1,8 Mio. EUR) und im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe bis zu 12 Mio. EUR (bisher 10 Mio. EUR) gewährt werden. Dies erlaubt neben der zeitlichen Ausdehnung der bestehenden Hilfsprogramme, z.B. der Überbrückungshilfe III Plus, auch eine Erhöhung der maximalen Förderung, die manche Unternehmen bisher bereits ausgeschöpft hatten. Die Förderhöchstsumme beträgt dadurch – bei Kombination mit der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich – ab sofort max. 54,5 Mio. EUR (bisher 52 Mio. EUR) im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus.
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