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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.02.2021 (B 12 R 21/ 18 R) entschieden, dass Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als neue Gehaltsbestandteile aus einem vorherigen Entgeltverzicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
Das BSG argumentiert, dass geldwerte Vorteile, welche nicht dem vereinbarten Bruttoentgelt zusätzlich hinzutreten, im Rahmen der Gehaltsumwandlung ein teilweises Surrogat (= Ersatz) für den ursprünglichen Bruttolohn bilden. Derartige geldwerte Vorteile sind nach Ansicht des BSG kausal mit der Beschäftigung verknüpft und infolgedessen nicht als „zusätzliche“ Einnahmen von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen. Infolgedessen gehören derartige Vorteile zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Damit stehen nun alle Entgeltumwandlungsmodelle auf dem Prüfstand, um auch zukünftig nicht deren Attraktivität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verlieren. Eine zusätzliche Beitragslast von 40 Prozent für die Arbeitgeber könnte derartige Gehaltsumwandlungsmodelle bald zum Aussterben verurteilen.
Wie reagieren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf das BSG-Urteil?
Weil das BSG-Urteil der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entgegensteht, haben diese das beitragsrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis in einem Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 neu definiert.
Nach Auffassung derer spiegeln sich die vom BSG formulierten Kriterien in der gesetzlichen Definition des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses wider (§ 8 Abs. 4 EstG). In dieser Vorschrift wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Daher finden für die sozialversicherungsrechtliche Zusätzlichkeit die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses Anwendung; und zwar auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt.
Gilt die Neureglung für Entgeltumwandlungen rückwirkend?
Nein. Die neue Auslegung ist für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2022 anzuwenden. Eine negative Rückwirkung des Urteils schließt sich im Regelfall aus.
Haben Arbeitgeber nun konkreten Handlungsbedarf?
Ja, es ergeben sich konkrete wirtschaftliche Belastungen/Auswirkungen auf bestehende Entgeltverzichte/Entgeltumwandlungen!
Bei bestehenden Entgeltumwandlungen und daraus resultierenden Vorteilen/Zuwendungen von Arbeitgebern ist davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Vorteile/Zuwendungen fehlt und die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2022 entfällt.
Wir empfehlen im Unternehmen bestehende Entgeltumwandlungsmodelle dahingehend zu prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind, um eine Belastung für den Arbeitgeber von 40 Prozent (inkl. Arbeitnehmeranteil bei rückwirkender Beitragspflicht) zu vermeiden.
Sofern ein Zusätzlichkeitserfordernis notwendig, aber nicht mehr für die Beitragsfreiheit erfüllt ist, besteht Beitragspflicht ab Januar 2022.
Gibt es Möglichkeiten, bestehende Umwandlungsmodelle weiterhin steuer- & sozialversicherungsfrei vorzunehmen?
Ja, auch in der Zukunft kann u.E. eine beidseitig begünstige Umwandlung erfolgen. Hierfür gibt es bestimmte Anpassungen, welche genutzt werden können, um Entgeltumwandlungsmodelle beizubehalten. Es bieten sich Zuzahlungsmodelle sowie auch Umwandlungsmodelle aus Einmalzahlungen an.
Hier kommen Sie zum BSG-Urteil vom 23.02.2021 (B 12 R 21/ 18 R)
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