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Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen bereitet nicht nur auf Grund des Zinssatzes von unverändert 6 % p.a., der weiterhin vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird, Anlass zu Diskussionen. Mit einem kürzlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) kommt nun in bestimmten Fällen eine Billigkeitsregelung für Erstattungszinsen die Nachzahlungszinsen gegenüberstehen in Betracht. Wann ist dies der Fall und was müssen Unternehmen tun, damit diese dann greift?
Während Zinsen, die ans Finanzamt aufgrund von Steuernachforderungen zu entrichten sind, steuerlich nicht geltend gemacht werden können, sind vom Finanzamt geleistete Zinsen für Steuererstattungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. betriebliche Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 16. März 2021 auf die Möglichkeit hingewiesen, aus Billigkeitsgründen auf die Versteuerung von Erstattungszinsen zu verzichten, wenn und soweit den Erstattungszinsen steuerlich nichtabziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Steuererhöhung und -verminderung führt. Als Beispiel für einen solchen Zusammenhang nennt das BMF die Erhöhung des Warenbestandes (steuererhöhend) durch eine Betriebsprüfung in einem Jahr, die zu einem erhöhten Wareneinsatz (steuermindernd) im Folgejahr führt. Die sich aus der Steuerminderung des Folgejahres ergebenden Erstattungszinsen können damit bei der Steuerfestsetzung des Jahres der Erfassung der Zinsen unbeachtlich bleiben.
Sofern Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen, kommt eine Billigkeitsregelung nicht in Betracht. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen sind die einzelnen Prüfungsfeststellungen daher eingehend daraufhin zu untersuchen, ob etwaige Erstattungszinsen unter die Billigkeitsregelung fallen und damit nicht gesondert versteuert werden müssen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn Rückstellungen oder Abschreibungen durch die Betriebsprüfung abweichend festgestellt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen ist.
Lars Lesser
Partner
Steuerberater
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