Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Earn-Out als Arbeitslohn? BFH widerspricht dem FG Köln
Reformpaket „Aufschwung und Beschäftigung“: Was jetzt auf Arbeitgeber zukommt
Baker Tilly verstärkt sich mit Steuerexperten Ramin Yazdi
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly-Studie: Mittelstand warnt vor Führungslücke durch KI
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
Wirksamkeit einer Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
Baker Tilly stärkt Rechtsberatung in Dortmund durch Kooperation mit pwk & Partner
Strategische Stabilität im Rechnungswesen sichern
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Im Streitfall zwischen einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft und dem deutschen Finanzamt über vereinbarte Darlehenszinsen einer inländischen Konzerngesellschaft hat der Bundesfinanzhof entschieden – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Gestaltung und Dokumentation gruppeninterner Finanzierungen.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil über die Unternehmensbesteuerung hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Das Urteil des BFH steht teilweise im Widerspruch zu den letzten Gesetzesvorhaben und auch zu den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2021 zu diesem Thema, sodass Steuerpflichtige das Urteil unbedingt bei der Gestaltung und Dokumentation der gruppeninternen Finanzierungen im Blick haben sollten. Das Urteil betrifft im Wesentlichen den Vorrang der Preisvergleichsmethode und stellt das Einzelrating vor das Gruppenrating.
Vorrang der Preisvergleichsmethode
Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst anhand eines Preisvergleichs zu ermitteln. Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sogenannte Kostenaufschlagsmethode angewendet werden.
Einzelrating statt Gruppenrating
Bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers ist grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2021 – I R 4/17 finden Sie hier.
Asen Asenov
Partner
Steuerberater
Carsten Hüning
Partner, Global Leader Transfer Pricing
Georg Scholz, LL.M.
Rechtsanwalt
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen