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Mit Urteil vom 11.08.2021 (I R 27/18, veröffentlicht am 02.12.2021) entschied der BFH, dass der steuerliche Übertragungsgewinn in Fällen der Aufspaltung von Organgesellschaften dem Organträger zuzurechnen ist. Dies widerspricht der im BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (sog. Umwandlungssteuererlass, Rn. Org. 27) vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung und Teile der Literatur gingen davon aus, dass bei Verschmelzung oder Aufspaltung ein steuerrechtlicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern sei. Begründet wurde diese Rechtsauffassung zu einem darin, dass die Organgesellschaft keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Zum anderen wurde angeführt, dass ein Übertragungsgewinn als steuerliche (Rechen-)Größe nicht der Abführungsverpflichtung unterliegen könne. Hierbei stützt sich die Finanzverwaltung und Teile der Literatur auf das BFH-Urteil vom 18.10.1967 – I 262/63. Der BFH vertrat im vorgenannten Urteil die Rechtsauffassung, dass die Organgesellschaft aufgrund ihrer Liquidation nicht mehr ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen betreibt und aufgrund dessen keine Gewinnabführung vollzogen werden kann.
Nunmehr präzisiert der zuständige Senat diese Rechtsauffassung insoweit, dass es sich bei der Aufspaltung einer Organgesellschaft um eine liquidationslose Auflösung einer Gesellschaft handele und somit die Grundsätze der o.a. Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft angefallener Übertragungsgewinn ist daher nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsauffassung Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen entscheiden will.
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
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