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Die Übernahme eines Betriebsratsamts verhindert nicht automatisch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber sollten die Gründe für das Ausbleiben einer Entfristung jedoch sorgfältig dokumentieren.
Am 18.06.2025 hat das BAG (7 AZR 50/24) über das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied entschieden.
Ein Mitarbeiter war nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ab Anfang 2021 bei einem Logistikunternehmen zulässig für insgesamt zwei Jahre befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristung am 14.02.2023.
Im Sommer 2022 wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt. Am 14.02.2023 endete nicht nur das Arbeitsverhältnis des späteren Klägers, sondern auch die Arbeitsverhältnisse von 18 weiteren Mitarbeitern. Allerdings erhielten 16 der insgesamt 19 befristet eingestellten Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag. Deren Verträge wurden also entfristet. Unter ihnen befanden sich auch Betriebsratsmitglieder. Lediglich drei Arbeitnehmer – unter ihnen der Kläger – erhielten kein Angebot, das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzusetzen.
Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage zum Arbeitsgericht, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen. Hilfsweise hat er den Abschluss eines unbefristeten Vertrages ab dem 15.02.2023 zu den bisherigen Bedingungen im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG verlangt. Nach dieser Bestimmung darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden.
Nach Ansicht des Klägers war die Mitgliedschaft im Betriebsrat der Grund für die unterbliebene „Entfristung“. Zwar hätten auch andere Betriebsratsmitglieder einen unbefristeten Vertrag erhalten, weil der Kläger aber einer Gewerkschaftsliste angehörte, sei er benachteiligt worden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers nicht einverstanden war. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.
Die Vorinstanzen haben die Befristung als wirksam angesehen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des BAG schützt auch ein Betriebsratsamt nicht vor dem Ende eines wirksam befristeten Vertrages. Ein Betriebsratsamt führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Solange keine nachweisbare Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamtes vorliegt, läuft der Vertrag automatisch aus und es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Nur wenn das Betriebsratsmitglied konkret nachweisen kann, dass allein seine Tätigkeit als Betriebsrat dazu geführt hat, dass er keinen unbefristeten Vertrag angeboten bekommen hat, stünde ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Nachweis war nicht erbracht worden.
Um die faire Behandlung von Betriebsratsmitgliedern auch bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses wegen einer Befristung darlegen zu können, sollten die Gründe für die Entscheidung sorgfältig vom Arbeitgeber dokumentiert werden.
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Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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