Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Bündelung von Fachkompetenz und klare Zuständigkeiten im Vergaberecht
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Energy Sharing: EnWG-Novelle schafft neuen rechtlichen Rahmen
Betriebsratswahl 2026: Minderheitenquote richtig berücksichtigen
Steueränderungsgesetz 2025 final verabschiedet
Bundesrat stimmt Aktivrentengesetz zu
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Deutschlandfonds startet: Neuer Rahmen für private Investitionen
Carve-out oder Kollaps? So retten sich Automobilzulieferer
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Der 4. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nutzte einen Fall zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, um seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung zu ändern.
Im Rahmen des genannten Urteils vom 16.09.2021 – IV R 7/18 hatte der BFH insbesondere darüber zu entscheiden, ob im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KG die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die Kommanditisten der vermietenden Gesellschaft sämtliche Anteile einer GmbH halten, die alleinige Kommanditistin der mietenden Gesellschaft ist und sämtliche Anteile an deren Komplementärin hält. Eine Betriebsaufspaltung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein gewerblich tätiges Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen beherrscht (personelle Verflechtung).
Während die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass eine Beherrschung im Rahmen der personellen Verflechtung nicht gegeben ist, wenn lediglich eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen besteht (Durchgriffsverbot), änderte der 4. Senat diese Rechtsauffassung nun. In diesem Zuge befragte der 4. Senat des BFH auch den 1. sowie den 3. Senat, die der Rechtsauffassung zustimmten.
Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft mit Verweis auf das sog. Durchgriffsverbot verhindert somit nicht mehr die Begründung einer Betriebsaufspaltung. Die personelle Verflechtung – als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung – ist demnach immer dann gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie ihren einheitlichen Geschäfts- oder Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dabei ist eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft immer dann ausreichend, wenn die Beteiligung sowohl einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft als auch auf die nachgeschaltete Betriebs- oder Besitzgesellschaft ausüben kann. In dem Urteilsfall wurden die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewSt aufgrund der Vorlage der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung und der damit einhergehenden originär gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens verneint.
Lars Lesser
Partner
Steuerberater
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen