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Der 4. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nutzte einen Fall zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, um seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung zu ändern.
Im Rahmen des genannten Urteils vom 16.09.2021 – IV R 7/18 hatte der BFH insbesondere darüber zu entscheiden, ob im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KG die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die Kommanditisten der vermietenden Gesellschaft sämtliche Anteile einer GmbH halten, die alleinige Kommanditistin der mietenden Gesellschaft ist und sämtliche Anteile an deren Komplementärin hält. Eine Betriebsaufspaltung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein gewerblich tätiges Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen beherrscht (personelle Verflechtung).
Während die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass eine Beherrschung im Rahmen der personellen Verflechtung nicht gegeben ist, wenn lediglich eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen besteht (Durchgriffsverbot), änderte der 4. Senat diese Rechtsauffassung nun. In diesem Zuge befragte der 4. Senat des BFH auch den 1. sowie den 3. Senat, die der Rechtsauffassung zustimmten.
Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft mit Verweis auf das sog. Durchgriffsverbot verhindert somit nicht mehr die Begründung einer Betriebsaufspaltung. Die personelle Verflechtung – als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung – ist demnach immer dann gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie ihren einheitlichen Geschäfts- oder Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dabei ist eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft immer dann ausreichend, wenn die Beteiligung sowohl einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft als auch auf die nachgeschaltete Betriebs- oder Besitzgesellschaft ausüben kann. In dem Urteilsfall wurden die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewSt aufgrund der Vorlage der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung und der damit einhergehenden originär gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens verneint.
Lars Lesser
Partner
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