MoPeG und Nachhaftung: Haftungsbegrenzung für ausscheidende Gesellschafter

  • 24.08.2023
  • Lesezeit 5 Minuten

Das neue MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) bringt beim Thema Schadensersatzverbindlichkeiten zu Beginn des kommenden Jahres weitreichende Änderungen für ausgeschiedene Gesellschafter mit sich: Das ist zu beachten.

Mit Inkrafttreten des MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) am 1.1.2024 erlebt die Rechtsprechungspraxis über die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einen Umbruch. In den MoPeG-Paragrafen 728b BGB und 137 HGB regelt der Gesetzgeber künftig die persönliche Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter für Schadensersatzverbindlichkeiten. Diese Paragrafen sehen vor, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter bei Schadensersatzansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers nur dann haftet, wenn die Pflichtverletzung bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Auch kann sich die Neuregelung über den Beginn der Nachhaftungsfrist zugunsten ausscheidender Gesellschafter auswirken. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen erläutert.

Wie war die bisherige Rechtslage beim MoPeG?
Bislang bejahte der BGH die Schadensersatzhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG, wenn das entsprechende Schuldverhältnis mit dem Gläubiger vor dem Ausscheiden geschlossen wurde und das Schadensereignis innerhalb der Fünfjahresfrist nach dem Ausscheiden eintrat. Zwar erkannte auch der BGH, dass der ausgeschiedene Gesellschafter keinen Einfluss mehr auf die Geschehnisse in der Gesellschaft habe und sich daher in einer nachteiligen Situation befinde, jedoch überwog bislang das Interesse des Gesellschaftsgläubigers den Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters. Gerade die Kreditwürdigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters könnte den Gläubiger davon überzeugt haben, ein Schuldverhältnis mit der Gesellschaft einzugehen. Die Sicherheit, die eine persönliche Gesellschafterhaftung biete, könne somit nur über den Lösungsweg erreicht werden, dass der Gesellschafter auch für Pflichtverletzungen nach seinem Ausscheiden hafte.

Anders sah es das Landgericht Bonn in einer Entscheidung über die Nachhaftung eines Rechtsanwalts. Für eine nach seinem Ausscheiden erfolgte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags mit einem Mandanten musste dieser nicht haften, obgleich der Vertrag bereits vor seinem Ausscheiden geschlossen worden war. Hier stand das Interesse des Rechtsanwalts, nicht für Pflichtverletzungen der Anwalts-GbR haften zu müssen, die nach seinem Ausscheiden begangen wurden, über dem Schutz des Gläubigers.

Neue Nachhaftungsregelung des MoPeG
Im Wesentlichen sind zwei Änderungen in Bezug auf eine Schadensersatzhaftung des Gesellschafters festzuhalten: 

I.    Der Fristbeginn für die Nachhaftung ist entscheidend für den Schadensersatzanspruch. Nach § 137 I 3 HGB n.F. beginnt die Fünfjahresfrist, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Zum einen kann also mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen wird, die fünfjährige Nachhaftungsfrist in Gang gesetzt werden. Daneben verbleibt jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass die Frist mit einer sonstigen Kenntniserlangung des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginnt.
Speziell bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) ist jedoch bis zum Inkrafttreten des MoPeG keine Eintragung in ein Register möglich. Das geplante GbR-Gesellschaftsregister steht erst zum 1.1.2024 zur Verfügung. Zunächst bleibt es also für den Großteil der Gesellschaften bürgerlichen Rechts dabei, dass die Nachhaftungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des GbR-Gesellschafters Kenntnis erlangt.
Für die ab dem 1.1.2024 eingetragene, rechtsfähige GbR gilt hingegen Entsprechendes wie für die OHG und KG. Wird eine GbR weiterhin nicht eingetragen, beginnt die Frist wie gewohnt erst mit der Kenntniserlangung. Hierbei ist zu empfehlen, die Gesellschaftsgläubiger über das Ausscheiden ausdrücklich zu informieren.

II.    Einen konträren Ansatz zur bisherigen Rechtsprechung begründen die §§ 728b I 2 BGB n.F. und 137 I 2 HGB n.F. Danach haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter nur dann auf Schadensersatz, wenn die Verbindlichkeit bereits vor dem Ausscheiden begründet wurde und Fälligkeit eintritt. Weitere Voraussetzung ist außerdem, dass die Verletzung dieser vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger zwingend vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Somit haftet ein Gesellschafter nicht für Schäden, die aus Pflichtverletzungen nach seinem Ausscheiden resultieren. Diese Änderung soll auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz für eine klare und eindeutige Nachhaftungsbegrenzung bei Personengesellschaften sorgen.

Je nach dem, auf welche Grundlage sich der Schadensersatzanspruch stützt, sind einige Einzelheiten zu beachten. Ist Schadensersatz zu leisten, weil die Gesellschaft eine geschuldete Leistung auch innerhalb einer vom Gläubiger gesetzten Nachfrist nicht erbringt, so haftet der ausgeschiedene Gesellschafter, wenn die Leistung vor seinem Ausscheiden bereits fällig war. Für die Nachhaftung kommt es somit maßgeblich auf die Nichtleistung zum Fälligkeitszeitpunkt an. Für Verzugsschäden gilt dasselbe. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit wird eine Nachhaftung begründet, wenn der Vertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit hingegen ist es entscheidend, ob die Unmöglichkeit zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Gesellschafter noch der Gesellschaft angehört. Geht es um spezialgesetzliche Gewährleistungsvorschriften, liegt die Pflichtverletzung bereits in der mangelhaften Leistungserbringung und nicht erst im Fehlschlagen der Nacherfüllung. Bei deliktischen Ansprüchen wird auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung abgestellt.

Gibt es eine Übergangsregelung?
Es stellt sich die Frage, wie die Nachhaftung vor Inkrafttreten des MoPeG gehandhabt wird. Eine Übergangsregelung gibt es jedenfalls nicht. Allerdings wird eine Nachhaftung ausgeschlossen sein, wenn ein Gesellschafter vor dem 1.1.2024 aus der Gesellschaft ausscheidet und die Pflichtverletzung im Neujahr eintritt. Das bisherige Recht wird jedoch in den Fällen anwendbar sein, in denen sowohl das Ausscheiden des Gesellschafters als auch die Pflichtverletzung noch vor dem 1.1.2024 stattfinden. Hierfür haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach aktueller Rechtslage.
 

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Autor dieses Artikels

Oliver Köster, LL.M.

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