Folgen des Ukraine-Krieges: Neuer KfW-Schutzschirm mit Förderkrediten und Bürgschaftsprogrammen 

  • 10.05.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Seit dem 09.05.2022 können bei der KfW Anträge auf Förderkredite unter dem neuen „KfW-Sonderprogramm UBR“ (Ukraine, Belarus, Russland) gestellt werden; bereits seit dem 29.04.2022 sind darüber hinaus auch Anträge bei den Bürgschaftsbanken bzw. unter dem Großbürgschaftsprogramm möglich. Die Sonderprogramme sind konzipiert als Schutzschirm für Unternehmen, die von den negativen Folgen des Angriffs von Russland auf die Ukraine und den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind.

Für die in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg bereits seit einigen Wochen mit Spannung erwarteten Förderprogramme haben die KfW und die Bürgschaftsbanken die neuen Antrags- und Förderbedingungen bekannt gegeben und entsprechende Merkblätter veröffentlicht. Die Beantragung der Fördermittel kann ab sofort erfolgen, wird aber zum Teil noch unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission gestellt.

Es gilt das gewohnte Hausbankprinzip, das heißt im Allgemeinen erfolgt die Beantragung – analog den spätestens seit dem 30.04.2022 ausgelaufenen Corona-Sonderprogrammen – über eine Geschäftsbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank. Unabhängig von Größe und Branche erhalten Unternehmen damit Zugang zu zinsgünstigen Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mit weitgehender Haftungsfreistellung ihrer Hausbank. Als Zugangsvoraussetzung gelten: 

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt (in den letzten drei Jahren mindestens 10 Prozent des Umsatzes in den UBR-Märkten)
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021).

Treffen einer oder mehrere der genannten Punkte zu, stehen antragstellenden Unternehmen grundsätzlich folgende Fördermöglichkeiten offen:

1. Förderkredit für mittelständische und große Unternehmen sowie freiberuflich Tätige (KfW 079, 089)

  • Kredithöhe bis zu 100 Millionen Euro
  • 70 bis 80 Prozent Haftungsfreistellung der Hausbank je nach Unternehmensgröße 
  • Zwei bis sechs Jahre Laufzeit, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfrei

2. Beteiligung der KfW an einer Konsortialfinanzierung (KfW 807)

  • Beteiligung an Konsortialkrediten über i.d.R. mindestens 25 Millionen Euro (KfW-Risikoanteil)
  • Begrenzung der Risikoübernahme auf bis zu 70 Prozent der Konsortialfinanzierung, wobei zusätzliche Begrenzungen auf Basis von Gesamtverschuldung, Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Energiekosten der letzten zwölf Monate zu beachten sind
  • Bis zu sechs Jahre Laufzeit

3. Bürgschaften (z.B. Bürgschaftsbank NRW)

  • Bis zu 50 Prozent Bürgschaft für Kredite bis zu einem Volumen von 5 Millionen Euro.
  • Bis zu 80 Prozent Bürgschaft für Kredite bis zu einem Volumen von 3,125 Millionen Euro.

Wichtig zu beachten ist, dass hinsichtlich Förderhöhe und Prüfkriterien eine Gruppenbetrachtung verbundener Unternehmen vorgenommen wird. Zudem sind folgende Ausschlusskriterien zu beachten:

  • Kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zum 31.12.2021
  • Keine Umschuldungen und Nachfinanzierungen
  • Keine Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, die schon durch das „KfW-Sonderprogramm 2020 (Corona)“ gefördert wurden
  • Keine Gewinnentnahmen oder Dividendenzahlungen während der Laufzeit der jeweiligen Förderung, die über marktübliche Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen) hinausgehe
  • Die Kombination mit anderen Fördermitteln hingegen ist grundsätzlich möglich.

Die Entscheidung über den Antrag kann erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung erfolgen, wozu sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission befinden soll. Alle genannten Programme sind gemäß befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet. 

Wie schon in Zusammenhang mit dem Corona-Sonderprogramm dürften auch hier einzelne Themen Fragestellungen aufwerfen und die genaue Ausgestaltung eine weitere Interpretation erfahren. 

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