Europäische Union führt Richtlinie zur Lieferkettensorgfaltspflicht ein

  • 25.02.2022
  • Lesezeit 5 Minuten

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 ihren Entwurf für ein EU-Lieferkettengesetz veröffentlicht. Der Vorstoß kommt nur wenige Monate, nachdem Deutschland sich mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu einem Sonderweg entschieden hat.

Durch den Vorstoß der EU sollen nun auch europäische Unternehmen für die Kontrolle von Umwelt-, Klima- und Menschenrechtsverstößen in Drittstaaten verantwortlich gemacht werden können. Für die deutsche Wirtschaft ist dies, unabhängig vom Inhalt des aktuellen Entwurfs, insofern von Vorteil, dass die durch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz befürchtete Wettbewerbsverzerrung im europäischen Binnenmarkt hinfällig sein dürfte. Der europäische Entwurf geht allerdings weit über die deutschen Vorgaben hinaus, sodass hier neue bürokratische Hürden und viel Aufwand entstehen. 


Welchen Inhalt hat der Entwurf der Europäischen Union?

Nachdem in Deutschland viele Verbände das deutsche Gesetz als nicht durchgreifend genug kritisierten, da weder Standards für Umwelt und Klima vorgeschrieben wurden noch eine zivile Haftungsregel aufgenommen wurde, will der europäische Gesetzgeber genau hier nachbessern.  Gemäß dem aktuellen Entwurf sollen europäische Unternehmen Verantwortung übernehmen für Umwelt-, Klima- und Menschenrechtsverstöße im Globalen Süden, sodass der Katalog der geschützten Rechte entsprechend erweitert wird. Betroffene Unternehmen müssen vor diesem Hintergrund eine umfassende Corporate Sustainability Due Diligence durchführen.

Auch in Bezug auf die Unternehmensgröße, die zur Anwendbarkeit der Regelungen für die Unternehmen führt, setzt die EU strengere Maßstäbe als Deutschland an: Während der deutsche Gesetzgeber die Grenze bei 1.000 Mitarbeitern zog, sieht Europa die Grenze bei mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz über 150 Mio. EUR/Jahr. Bereits diese kleineren Unternehmen sollen bereits ihre gesamte Lieferkette auf etwaige Verstöße hin kontrollieren. Diese Auflagen sollen ebenfalls Unternehmen betreffen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben und einen Umsatz über 40 Mio. EUR/Jahr verdienen sowie zudem mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes in einem „Risikosektor“ erzielen. Zu diesen Risikosektoren zählen u. a. die Textil- und Lebensmittelbranche sowie die Rohstoffförderung. Die Europäische Kommission geht so weit, das Management der Unternehmen dahingehend zu verpflichten, den Schutz von Menschenrechten, Klimaschutz und Folgen für die Umwelt in jegliche Entscheidungsfindung einzubeziehen. 

Im Vergleich zu der deutschen Fassung gibt es nicht nur Unterschiede bei den betroffenen Unternehmen, sondern auch in der Einbeziehung von Klimaschäden und den Umfang der zu überwachenden Lieferkette. Im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sind Unternehmen lediglich verpflichtet, ihre Lieferkette bis zum direkten Zulieferer zu verfolgen. Eine Lieferkette kann sehr lang werden und endet nicht selten in einem Drittland. Dazu kommt die geplante zivile Haftung auch für Verstöße der Zulieferer. Dieser Punkt stößt auf Widerstand und hat auch in der Ausarbeitung des deutschen Gesetzes für große Diskussionen gesorgt. Neben den erhöhten Berichtspflichten wird der Europäischen Kommission vorgeworfen, dass eine Haftung für Schäden des Zulieferers unverhältnismäßig sei. Es ist zudem zu befürchten, dass sich globale Lieferketten in armen Regionen auflösen werden.

In Bezug auf Klimaschäden ist vorgesehen, dass größere Unternehmen einen Plan aufsetzen müssen, um das Pariser Abkommen und damit die globalen Klimaziele einzuhalten. Dabei sieht der Entwurf auch die Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile des Managements der Unternehmen an deren Beitrag zur Geschäftsstrategie, langfristigen Interessen und Nachhaltigkeit zu koppeln.

Zugleich sollen die neuen Vorgaben auch auf nicht-europäische Unternehmen Anwendung finden, sofern sie Geschäfte in der Europäischen Union tätigen.

Die Kosten für die Umsetzung der jeweiligen Regelungen im Mitgliedsstaat tragen die Unternehmen. Selbiges gilt für etwaige Investitionen und Prozessänderungen zur notwendigen Überwachung der Lieferketten des Unternehmens.


Wie geht es jetzt weiter?

Problematisch ist insbesondere die Praxistauglichkeit der europäischen Umsetzung. Die Europäische Kommission will Rahmenbedingen schaffen, die für international tätige Unternehmen umsetzbar sind. Denn mehr Transparenz sorgt gleichzeitig für mehr Bürokratie und Aufwand. Ob eine erfolgreiche Umsetzung angesichts der weitreichenden Verpflichtungen gelingt, ist in diesem Entwurfsstadium fraglich.

Zusätzlich zu Bußgeldern und Anordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten wird auf europäischer Ebene ein Netzwerk eingerichtet, das die einzelstaatlichen Bemühungen koordiniert. Darüber hinaus sind die Mitgliedsstaaten für die Durchsetzung der Entschädigungszahlungen, die aus den Schäden für den Verstoß gegen die jeweilige gesetzliche Regelung resultiert, zuständig. Die Maßnahmen zur Durchsetzung der Regelungen gegenüber den Geschäftsführern werden durch die Mitgliedsstaaten festgesetzt. Der Richtlinienentwurf enthält hierzu keine weiteren Regelungen.

Der Entwurf wird im nächsten Schritt im Europäischen Parlament diskutiert und anschließend an den Europäischen Rat weitergeleitet. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden anschließend zwei Jahre Zeit erhalten, um die Regelungen umzusetzen. In diesem Rahmen wird es sehr wahrscheinlich zu einer Überarbeitung des bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommen. In diesem ist bereits jetzt vorgesehen, dass eine entsprechende Wirksamkeitsüberprüfung der bisherigen Maßnahmen erfolgen soll.

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Autor dieses Artikels

Oliver Köster, LL.M.

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