Bürokratieentlastungsgesetz soll auch im Arbeitsrecht den Bürokratie-Burnout beseitigen

  • 04.09.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Bereits im Koalitionsvertrag wurde festgelegt, dass ein neues Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht werden soll. Auf der Klausurtagung des Kabinetts in Meseberg ist nun der „Startschuss für die Trendwende in der Bürokratie“ gefallen, wie Bundesjustizminister Marco Buschmann verkündete.

Dem Bundesjustizminister zufolge leiden viele Unternehmen in Deutschland unter einem „Bürokratie-Burnout“, da die unzähligen europäischen und bundesdeutschen Vorschriften sie in ihrer eigentlichen Tätigkeit behindern.

Das IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll Abhilfe schaffen u. a. auch bei den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Folgende für das Arbeitsrecht relevante Neuerungen sieht das Eckpunktepapier des Kabinetts vor:

  • Die elektronische Form oder – soweit geeignet – die Textform soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse möglichst aufgehoben werden. Die Schriftform soll nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden. Die §§ 126 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch werden geändert. Den Besonderheiten des Arbeitsrechts soll Rechnung getragen werden. Was genau das heißen soll, sagt das Eckpunktepapier zum BEG IV allerdings noch nicht.
  • Arbeitsverträge müssen auch derzeit nicht schriftlich abgefasst werden. Etwas anderes gilt für Befristungsabreden. Auch das erst im vergangenen Jahr verabschiedete Nachweisgesetz (NachwG) schreibt die Schriftform für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor. Die Schriftform soll in Zukunft entfallen, wenn bereits der Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wird. Das NachwG wird entsprechend ergänzt werden.
  • Auch Ergänzungen zu Verträgen und Änderungsverträge können in der elektronischen Form geschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht für alle Wirtschaftszweige. Ausgenommen sind diejenigen, die in § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind.
  • Zeugnisse (§ 630 BGB) sollen in Zukunft elektronisch unterschrieben werden können.
  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sollen mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten auch dann erfüllt werden, wenn die geforderten Informationen über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik z. B. das Intranet elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn alle Beschäftigten dazu Zugang haben.
  • Unterlagen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Jugendarbeitsschutzgesetz sollen elektronisch angelegt und versandt werden können.
  • Die „Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten“ wird aufgehoben, da § 22 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG bereits eine entsprechende Regelung enthält.
  • Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit sollen durch die Textform ersetzt werden.

Wann das Gesetz tatsächlich auf den Weg gebracht wird, ob dies noch in diesem Jahr geschieht, ist unklar. Entscheidend wird auch sein, für welche Verträge/Erklärungen in Zukunft die Textform ausreichend sein wird, denn die qualifizierte elektronische Form bringt nicht für alle Unternehmen eine wirkliche Erleichterung.

Ob die – teilweise doch sehr kleinteiligen – beschlossenen Eckpunkte der Bundesregierung tatsächlich den großen Wurf zum Abbau der Bürokratie darstellen, ist unter Experten umstritten. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Regelungen das BEG IV enthalten wird.

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Autor dieses Artikels

Christine Ostwald

Director

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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