Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Neues Beschaffungsrecht: Verteidigungssektor im Wandel
Pillar 2 im Praxisbeispiel: Erklärungspflichten bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Baker Tilly berät Maxburg beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Scora Liquidity
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
BAG-Urteil: Das Aus des Einwurf-Einschreibens?
Restrukturierungen und arbeitsrechtliche Entwicklungen im internationalen Vergleich
BMF-Entwurf: Neuer Rahmen für Betriebsstätten im In- & Ausland
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Nutzung von Standardwerten in den quartalsweisen Berichten zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU ist letztmalig für den Bericht Q2 2024 zulässig. Ab dem Bericht für Q3 2024, der zum 31. Oktober 2024 abzugeben sein wird, müssen die realen CO₂-Emissionen bekannt sein und der Behörde gemeldet werden. Entsprechend sollten CBAM-Verpflichtete nun aktiv werden und die Verfügbarkeit der realen CO₂-Emissionsdaten entlang ihrer gesamten Lieferkette rechtzeitig sicherstellen.
Die erhoffte Verlängerung der umfänglichen Nutzung der Standardwerte ist bis dato nicht erfolgt. Somit gilt nach Art. 4 Abs. 3 CBAM-Berichts-Verordnung , dass die Nutzung der Standardwerte nur bis zum 31. Juli 2024 und auch nur dann, wenn keine genaueren Angaben vorliegen, zulässig ist.
Die EU-Kommission versteht die gesetzliche Frist 31. Juli 2024 dahingehend, dass nicht auf das Einfuhrdatum, sondern das Berichtsdatum abzustellen ist, vgl. "DEFAULT VALUES FOR THE TRANSITIONAL PERIOD OF THE CBAM BETWEEN 1 OCTOBER 2023 AND 31 DECEMBER 2025" (PDF). Insofern verweist die EU-Kommission darauf, dass die Nutzung der Standardwerte nur für die o.g. Quartale zulässig ist. Welche Vereinfachungen gelten weiter?
Die EU hat mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zum 1. Oktober 2023 ein System eingeführt, mit welchem die CO2-Emissionen in ausgewählten Industrien (CBAM-Güter: bspw. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus) einer Abgabenpflicht bei der Einfuhr unterliegen sollen. Ziel dieses Systems ist der Ausgleich zu den innerhalb der EU produzierten Gütern, welche dem Emissionshandelssystem unterliegen, d.h. für welche kostenpflichtige Zertifikate erworben werden müssen. So soll verhindert werden, dass Unternehmen einerseits ihre CO2-intensiven Prozesse in das Ausland verlagert und damit dem Umwelt- und Nachhaltigkeitsziel des Emissionshandelssystems zuwiderhandeln und andererseits nicht EU-Produzenten mangels der Teilnahmepflicht am Emissionshandelssystem einen „ungerechtfertigten“ Kostenvorteil gegenüber den EU-Unternehmen auf Kosten der Umwelt generieren. Näheres zu CBAM finden Sie in unserem entsprechenden Newsbeitrag.
Was sollten CBAM-Verpflichtete nun tun?
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen