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Die Überbrückungshilfe (ÜBH) III Plus kann seit dem 22. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 beantragt werden. Sie verlängert die Förderung aus der ÜBH III um die Fördermonate Juli bis September 2021. Im Wesentlichen gelten für die ÜBH III Plus die gleichen Kriterien wie für die ÜBH III. Auch mit der ÜBH III Plus werden in einem Katalog genannte Fixkosten nach bestimmten qualitativen und quantitativen Voraussetzungen gefördert.
Eine Neuerung ergibt sich jedoch bei der Förderung von Beraterkosten. Schon immer wurden die Beraterkosten zur Beantragung der ÜBH (Plus) gefördert. Darüber hinaus werden nun auch Kosten erstattet, die für bestimmte Berater anfallen, wenn eine Entschuldung des Unternehmens nach dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) geplant ist.
Auch nach Berücksichtigung der ÜBH III (Plus) sind Verluste entstanden, die in der Höhe als Lieferanten- und Bankschulden nicht zurückführbar sind. Erkennt der Unternehmer dies, ermöglicht ihm das StaRUG über einen Restrukturierungsplan die Schulden abzubauen. Der Restrukturierungplan wird in der Regel bei Gericht eingereicht und bestätigt.
Der Restrukturierungsplan wird von den Beratern des Unternehmens erstellt. Zur Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger bestellt das Gericht jedoch in der Regel einen sogenannten Restrukturierungbeauftragten bzw. einen Sanierungsmoderator, der die Sanierung über den Restrukturierungsplan begleitet. Nach dem StaRUG kann das Gericht für die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten bzw. des Sanierungsmoderators eine Entlohnung von bis zu 350 Euro pro Stunde festsetzen. Diese Kosten werden über die ÜBH III Plus in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Fördermonat, also insgesamt höchstens 60.000 Euro für die drei Fördermonate, ersetzt.
Die Bundesregierung hat mit der Förderung des Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG über die ÜBH III Plus erkennen lassen, dass sie von einer hohen Verschuldung der Unternehmen nach der Pandemie ausgeht. Diese hohe Verschuldung wird nach dem Auslaufen der besonderen Art des Kurzarbeitergeldes Ende 2021 besonders relevant. Die Unternehmer sind aufgefordert, das nicht abzuwarten, sondern bereits jetzt zu handeln.
Sprechen Sie mich oder meinen Kollegen Dr. Adrian Bölingen hierzu gerne an.
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