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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Frist zur Entscheidung für das vereinfachte Verfahren endet am 31.03.2022.
Am Ende des Jahres 2021 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Effizienzwert für Stromnetzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen, auf 97,1 Prozent bestimmt (§ 24 Ans. 2 ARegV). Dieser hohe Wert macht die Teilnahme für Stromnetzbetreiber, neben weiteren Vereinfachungen bei der Datenmeldung und der Kostenprüfung, attraktiv.
Wichtig für die Teilnahme ist, dass der vollständige Antrag bis zum 31.03.2022 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorliegen muss. Fristverlängerungen sind nicht möglich.
Maßgebliche Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass an das Stromnetz weniger als 30.000 Endkunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Diese Voraussetzung sollte in Einzelfällen, bei denen die Kundenanzahl von 30.000 knapp über- oder unterschritten wird, nochmals im Licht der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung geprüft werden. Oftmals stellt sich heraus, dass die Datenbasis nicht aktuell ist oder falsche Zuordnungen von Unterzählern vorgenommen wurden.
Insbesondere bei Netzübernahmen, die sich über den Stichtag erstrecken, gilt nach Ansicht der BNetzA das Folgende:
Geht ein Verteilernetzbetreiber, der die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ARegV im Basisjahr 2021 erfüllt, unmittelbar nach dem Basisjahr im Wege des Vollnetzübergangs (vgl. § 26 Abs. 1 ARegV) auf einen bereits in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur befindlichen Verteilernetzbetreiber über, dann kann für dieses übergehende Netz(teil) ein Antrag unverzüglich oder bis spätestens zum 31. März 2022 durch den alten oder neuen Netzbetreiber gestellt werden.
Dabei ist zu beachten, dass für das übergehende Netz eben die Regeln und damit der Effizienzwert für das vereinfachte Verfahren für die gesamte 4. Regulierungsperiode weiter gilt.
Unsere Empfehlung ist es daher, angesichts des hohen Effizienzwertes und der nicht unerheblichen bürokratischen Entlastungen, jede Möglichkeit zu prüfen, am vereinfachten Verfahren teilzunehmen. Die strenge Frist am 31.03.2022 ist zu beachten.
Gerade bei Netzübergängen im Jahr 2022 sollte der Übernehmer auf die Beantragung für das übergehende Netz achten, um nicht die Privilegien des vereinfachten Verfahrens für Teil-Netze zu verlieren.
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