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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Durch die Strompreiskompensation erhalten energieintensive Unternehmen in Deutschland eine teilweise Erstattung ihrer indirekten CO₂-Kosten. In diesem Leitfaden erfahren Unternehmen mehr über die Berechnung und die Voraussetzungen des beihilferechtlichen Instruments.
Die Strompreiskompensation (SPK) ist eine staatliche Beihilfe zur Abfederung indirekter CO₂‑Kosten aus dem EU‑Emissionshandel, durch den insbesondere stromkostenintensive Industrieunternehmen belastet werden. Ziel der Strompreiskompensation ist es, sogenannte Carbon‑Leakage‑Effekte, d. h. die Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten mit geringeren Klimaschutzauflagen, zu verhindern. Außerdem soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen erhalten werden.
Die Beihilfe bezuschusst den Unternehmen einen Teil der von ihnen über den Strompreis getragenen CO₂‑Kosten.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus bestimmten stromintensiven Sektoren und Teilsektoren, die von der Europäischen Kommission als carbon‑leakage‑gefährdet eingestuft wurden. Dazu zählen unter anderem Branchen wie Stahl, Aluminium, Chemie, Papier, Glas oder Batterien, wobei der Kreis der beihilfefähigen Sektoren zuletzt wesentlich erweitert worden ist.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Stromverbrauch für die Herstellung oder nach der produzierten Menge eines beihilfeberechtigten Produkts. Um Fehlanreize zu vermeiden, werden für die Berechnung sogenannte Stromeffizienzbenchmarks verwendet.
Die Frist für die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2025 endet am 17. August 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden.
Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der Beihilfevorschriften und -höchstbeträge möglich.
Zunächst sind die Beihilfen an konkrete ökologische Gegenleistungen geknüpft: Aktuell müssen Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben und einen Teil der erhaltenen Mittel in Klima‑ und Energieeffizienzmaßnahmen oder erneuerbare Energien reinvestieren.
Im Zusammenhang mit der jeweiligen Antragstellung sind darüber hinaus Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer vorgesehen. Gegenstand dieser Prüfungen sind die maßgeblichen Angaben im Antrag, insbesondere zu Produktionsmengen und Stromverbräuchen. Unternehmen mit einer zu erwartenden Gesamtbeihilfesumme von bis zu 100.000 Euro können jedoch von Vereinfachungen profitieren. So kann insbesondere auf einen separaten Prüfungsbericht verzichtet und der Prüfungsumfang auf einen sogenannten „Limited Review“ reduziert werden.
Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Ihre Unternehmen beim Antrag auf Strompreiskompensation bei der DEHSt.
Marco Brokemper
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Philipp Jarzina
Director
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