Steuerliches Investitionssofortprogramm – darauf liegt der Fokus

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
  • 01.08.2025
  • Lesezeit 4 Minuten

Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft getreten: Neue AfA-Regeln, Steuersatzsenkungen & Forschungsförderung – das sieht das neue Gesetz vor.

Nachdem der Bundestag dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bereits am 26.6.2025 zugestimmt hatte, nahm auch der Bundesrat den Gesetzesvorschlag in seiner Sitzung am 11.7.2025 an. Mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 18.07.2025 ist das Gesetz nun in Kraft getreten.  Das Investitionspaket adressiert wenige, aber zentrale steuerliche Vorhaben des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung und zielt insbesondere auf einen kurzfristigen Wachstumsschub durch steuerliche Begünstigungen für Unternehmen.

Degressive AfA 2025–2027

Mit dem sogenannten "Investitions-Booster" wird die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt und zugleich ausgebaut (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.). Unternehmen erhalten die Möglichkeit, für entsprechende Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2025 und bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, statt der linearen eine degressive Abschreibung zu wählen:

  • Der maximal zulässige Abschreibungssatz beträgt 30 Prozent und ist zusätzlich begrenzt auf das Dreifache der Abschreibung, wenn nur linear abgeschrieben würde.
  • Die (degressive) Abschreibung kann dabei mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) und damit mit fallenden jährlichen Beträgen bemessen werden.

Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 bis 2032 auf 10 Prozent

Ein weiteres Kernanliegen der Bundesregierung ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von aktuell 15 Prozent auf künftig 10 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG-E). Die Senkung erfolgt stufenweise ab dem Jahr 2028:

  • 2028: 14 %
  • 2029: 13 %
  • 2030: 12 %
  • 2031: 11 %
  • 2032 und Folgejahre: 10 %

Diese langfristig angelegte Maßnahme zielt darauf ab, den Steuerstandort für nationale und internationale Investoren attraktiv zu gestalten und im Steuerwettbewerb mit anderen Ländern wieder aufzuholen.

Thesaurierungsbegünstigung wird attraktiver

Entsprechend der Körperschaftsteuersatzsenkung wird der begünstigte Einkommensteuersatz für nicht entnommene Gewinne bei Personenunternehmen angepasst (§ 34a EStG n.F.). Dieser beträgt aktuell 28,25 Prozent und wird wie folgt abgesenkt:

  • 2028/2029: 27 %
  • 2030/2031: 26 %
  • ab 2032: 25 %

Damit sollen Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften sowie freiberuflich Tätige gestärkt werden, die Gewinne zur Finanzierung des Betriebs im Unternehmen zu belassen. Die Maßnahme soll die steuerliche Gleichbehandlung verbessern und die Eigenkapitalausstattung im Mittelstand fördern.

Neue Abschreibungssätze für Elektrofahrzeuge

Für rein elektrische Fahrzeuge, die von Juli 2025 bis Dezember 2027 angeschafft werden, wird eine eigene degressive AfA-Variante eingeführt (§ 7 Abs. 2a EStG n.F.). Diese sieht eine arithmetische Staffelung der Abschreibung vor:

  • Jahr 1: 75 %
  • Jahr 2: 10 %
  • Jahr 3: 5 %
  • Jahr 4: 5 %
  • Jahr 5: 3 %
  • Jahr 6: 2 %

Im Jahr der Anschaffung ist keine nur zeitanteilige Berücksichtigung des Abschreibungssatzes vorzunehmen, sondern insgesamt die 75 % anzuwenden.

Diese gezielte Förderung setzt starke Investitionsanreize für Unternehmen, ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umzustellen. Die Regelung ist jedoch nur auf Fahrzeuge anwendbar, die ausschließlich elektrisch betrieben werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist ausgeschlossen.

0,25-Prozent-Regelung für E-Dienstwagen: Bruttolistenpreisgrenze steigt

Mit Wirkung für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 (und vor dem 1. Januar 2031) angeschafft werden, wird die Bruttolistenpreisgrenze für die Anwendung der 0,25-Prozent-Regelung zur Besteuerung der privaten Dienstwagennutzung mit null Emissionen von 70.000 auf 100.000 Euro erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG n.F.).

Somit können auch hochwertigere E-Fahrzeuge steuerlich begünstigt als Firmenwagen eingesetzt werden. Dies erweitert den steuerlich attraktiven Handlungsrahmen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Forschungszulage 2026: Mehr Förderung, weniger Bürokratie

Das Forschungszulagengesetz wird in zwei Punkten angepasst (§ 3 FZulG-E):

  • Gemeinkostenpauschale: Neben der Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage wird für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf den förderfähigen Aufwand (Personalaufwendungen, Eigenleistungen des Unternehmers, Sachaufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter und Entgelte für Auftragsforschung) einen pauschalen Aufschlag für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten anzuwenden (§ 3 Abs. 3b FZulG n. F.).  Der in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähige Stundenlohn für Eigenleistungen wird ab dem 1.1.2026 von 70 € auf 100 € pro Stunde angehoben. Die Begrenzung auf maximal 40 Stunden pro Woche bleibt allerdings erhalten.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Der Höchstbetrag für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstehen, steigt von bisher 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro.

Unternehmen mit F&E-Abteilungen, kooperative Forschungsprojekte oder Ausgliederungen aus Hochschulen erhalten damit bessere Möglichkeiten, steuerlich von Innovationstätigkeit zu profitieren.

Finanzielle Auswirkungen und weiterer Gesetzgebungsgang

Die geplanten Maßnahmen würden laut Schätzungen des Finanzministeriums erhebliche Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen bedeuten. Die Finanzierung soll über erwartete Wachstumsimpulse und daraus resultierende Steuermehreinnahmen kompensiert werden.

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Autor dieses Artikels

Richard Markl

Partner

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