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Solidarität mit der Ukraine: Viele Menschen sind durch die verheerenden Folgen des Kriegsausbruchs in der Ukraine in Not geraten. Die Finanzverwaltung ergreift nun weitere Maßnahmen, um die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine zu fördern.
Gemäß BMF-Schreiben vom 31. März 2022 werden Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Geflüchtete aus der Ukraine, die durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erzielt werden, steuerlich begünstigt.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sieht im Regelfall eine partielle Körperschaftsteuerbefreiung von bestimmten im Gesetz beschriebenen Tätigkeiten von Genossenschaften und Vereinen vor. Dazu zählen vor allem die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder. Die partielle Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 10 % Prozent der gesamten Einnahmen der Genossenschaft oder des Vereins betragen. Wird die 10 %-Prozent-Grenze überschritten, ist das Einkommen aus der gesamten Geschäftstätigkeit mit Körperschaftsteuer zu versteuern. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut BMF nun Folgendes:
Auch bei der Gewerbesteuer sieht die Finanzverwaltung Erleichterungen vor.
Einnahmen aus der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG und sind somit faktisch von der Gewerbesteuer befreit. Sind die Grenzen zu einer gewerblichen Betätigung jedoch überschritten, scheidet die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung gänzlich aus.
Die Finanzverwaltung stellt in den gleich lautenden Erlassen vom 31. März 2022 bezüglich der erweiterten Grundstückskürzung nun Folgendes klar:
Co-Autor des Beitrags ist Daniel Mell, Manager bei Baker Tilly
Andreas Griesbach
Partner, Head of Real Estate
Rechtsanwalt, Steuerberater
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