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Am 10. Juli 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den lang erwarteten neuen Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Damit rückt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst für große Unternehmen in Deutschland deutlich näher.
Der Entwurf sieht vor, dass im Wesentlichen folgende Unternehmen künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden: • Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften • Große Kreditinstitute, Versicherungen und Förderbanken • Große kapitalmarktorientierte Genossenschaften • Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen, Mutterunternehmen großer Gruppen und Drittstaatenunternehmen mit relevanten inländischen Aktivitäten
Die Anwendung erfolgt gestaffelt: • Ab 1. Januar 2025: Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, die bereits jetzt zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind • Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern, die bereits jetzt zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind • Ab 1. Januar 2027: alle großen Unternehmen (ausgenommen firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen) • Ab 1. Januar 2028: Kapitalmarktorientierte, bilanzrechtlich kleine und mittelgroße Unternehmen, Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Die bisherige nichtfinanzielle Erklärung wird durch einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht ersetzt, der Teil des Lageberichts wird. Wesentliche Inhalte umfassen: • Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte • Risiken und Chancen hinsichtlich Nachhaltigkeit • Strategische Ziele und Maßnahmen zur Nachhaltigkeit • Informationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Übergangszeitraum von drei Jahren für fehlende Informationen möglich) Angaben im Nachhaltigkeitsbericht sollen sowohl die eigene Geschäftstätigkeit als auch relevante Aspekte der gesamten Wertschöpfungskette umfassen. Unternehmen können jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren in begründeter Form Informationen dazu auslassen.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist künftig durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Dabei handelt es sich zunächst um eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („prüferische Durchsicht“). Über das Ergebnis der Prüfung ist in einem gesonderten Vermerk zu berichten.
Unternehmen müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 elektronisch (XHTML) gemäß ESEF-Verordnung aufstellen. Die Berichte müssen dabei maschinenlesbar ausgezeichnet werden.
Obwohl es sich derzeit noch um einen Referentenentwurf handelt, sind betroffene Unternehmen gut beraten, sich aufgrund der Komplexität der Vorgaben und der zeitlichen Dringlichkeit frühzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und die erforderlichen Berichtsprozesse aufzusetzen.
Baker Tilly bietet Unterstützung bei der Umsetzung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Nutzen Sie die Chance, Nachhaltigkeit strategisch im Unternehmen zu verankern und sich frühzeitig auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten! Sie wollen wissen, was die Umsetzung der CSRD konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? Kontaktieren Sie Nils Borcherding und Katharina Engels für eine individuelle Beratung.
Nils Borcherding
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Katharina Engels
Director
Wirtschaftsprüferin
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