Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
EU verschärft Russland-Sanktionen mit 18. Maßnahmenpaket
Was tun, wenn kein Nachfolger in Sicht ist?
Algorithmen: Facebook muss Transparenz über News-Feed schaffen
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
Insolvenzrecht: EU-Vorschlag bringt weitreichende Änderungen
Accounting im Portfolio: Steuerung auch ohne CFO-Struktur sichern
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
BAYERNS BEST 50 ausgezeichnet: Wirtschaftlicher Erfolg Made in Bavaria
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2020 -27 U 3/20- den Abschluss eines Konzessionsvertrages aufgrund einer ungenügenden Gewährung der Akteneinsicht untersagt. Hierin erblickte das Gericht eine unbillige Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht weitreichend zu den rechtlichen Anforderungen an die Gewährung der Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geäußert.
Hintergrund der vorgenannten Entscheidung ist, dass die Kommune zur Vorbereitung einer gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Rüge jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren hat.
Dieses Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf werde es bereits durch seinen Zweck begrenzt, Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung rügen zu können. Diesem Sinn und Zweck entsprechend bestehe es nur in Bezug auf Aktenbestandteile des Vergabevorgangs, die für die Auswahlentscheidung relevant sind.
Mit Blick auf die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs lasse sich insoweit erwägen, ein Akteneinsichtsrecht auf die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk der Kommune zu beschränken, sofern dies für die Rechtswahrung ausreichend ist.
Die Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG verlange eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des unterlegenen Bewerbers an der Akteneinsicht und dem Interesse des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens an der Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Zu der von der Kommune zu treffenden Abwägungsentscheidung gehöre neben der Bestimmung der abzuwägenden Belange und auch die Ermittlung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Dabei sei die Kommune an die Mitteilung des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens, welche seiner Angebotsinhalte als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, nicht gebunden.
Die Identifizierung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann sich für die Kommunen oftmals schwierig gestalten. Es bietet sich an, Schwärzungsvorschläge nebst Begründungen von den Bewerbern einfordern, wenngleich es den Kommunen nicht erspart bleibt, diese rechtlich zu überprüfen und einer begründeten und dokumentierten Abwägungsentscheidung zuzuführen.
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen