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Am 10. Februar hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie verabschiedet. Dieser wurde in der Sitzung vom 10. Juni durch den Bundestag angenommen. Ziel des Gesetzes ist insbesondere die Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters sowie die Schaffung von datenseitigen Voraussetzungen für die europarechtlich im Jahr 2021 anstehende Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten. Welche Änderungen sind vorgesehen und welche Unternehmen betroffen?
Das Gesetz hält an dem Konzept des Referentenentwurfs eines Strukturwechsels vom sog. „Auffangregister“ hin zu einem sog. „Vollregister“ fest. Dies ist mit teilweise umfassenden Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) verbunden und betrifft ausweislich des Regierungsentwurfs voraussichtlich rund 2,3 Millionen eintragungspflichtige Unternehmen. Neben einem Mehraufwand in der Beratung der eintragungspflichtigen Unternehmen prognostiziert das Bundesverwaltungsamt einen erheblichen Anstieg an Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung der Eintragungspflicht. Welche Änderungen im Wesentlichen vorgesehen sind und welche Unternehmen dies künftig betrifft stellen wir im Folgenden dar.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sah vor, dass die Transparenzregister aller EU-Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander vernetzt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung rechnet die Bundesregierung trotz der Verzögerungen aufgrund der Covid19-Pandemie zumindest mit dem Erlass der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch in diesem Jahr (2021). Beabsichtigt ist die Einrichtung einer europaweiten Plattform, über die alle bislang nur in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Informationen abrufbar sein sollen.
Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten der meldepflichtigen Unternehmen in einem für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlichen Datenformat. Die bisherige Ausgestaltung des deutschen Transparenzregisters teilweise als Auffangregister kann dies nach dem Regierungsentwurf nur eingeschränkt leisten, weshalb eine Umstrukturierung in ein Transparenz-Vollregister erforderlich ist.
Bisher ist die Meldung eines wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern ergeben, wie etwa dem Handelsregister. Diese Ausgestaltung wird als Auffangregister bezeichnet.
Künftig soll dagegen in Form eines Vollregisters jedes deutsche eintragungspflichtige Unternehmen sowie bestimmte ausländische Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Grundeigentum in Deutschland erwerben, ohne Ausnahme dazu verpflichtet sein, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen, d. h. auch wenn sich diese Angaben bereits aus anderen Registern ergeben.
Außerdem ist der Wegfall aller bisher bestehenden Mitteilungsfiktionen vorgesehen, etwa für börsennotierte Unternehmen und deren Tochtergesellschaften. Folglich entsteht auch für diejenigen deutschen Unternehmen, die bislang von der Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten ausgenommen waren oder diesbezüglich einer Privilegierung unterfielen, künftig eine Pflicht zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten. Hierzu zählen insbesondere diejenigen Unternehmen, welche derzeit die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen oder deren Mitteilungspflicht aufgrund ihrer Notierung an einem organisierten Markt stets als erfüllt gelten.
Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sieht das Gesetzf vor, dass in Zukunft sämtliche Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen sind; bislang ist bei Bestehen mehrerer die Angabe einer Staatsangehörigkeit ausreichend.
Für diejenigen wirtschaftlich Berechtigten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits eingetragen sind, soll keine anlassbezogene Pflicht zur Aktualisierung weiterer Staatsangehörigkeiten bestehen. Eine entsprechende Nachmeldung soll nur erfolgen, wenn die betreffenden Angaben ohnehin aktualisiert werden.
Nach bisheriger Rechtslage besteht die Pflicht ausländischer Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigte im deutschen Transparenzregister einzutragen, wenn sie Immobilien im Inland direkt erwerben und sie nicht bereits in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats eingetragen sind. Diese Meldepflicht soll künftig auch auf einen indirekten Erwerb inländischer Immobilien ausgeweitet werden. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass eine entsprechende Meldepflicht für ausländische Unternehmen auch dann gilt, wenn sie Anteile an einem Unternehmen im Umfang des § 1 Abs. 3 GrEStG erwerben, das inländisches Grundeigentum hält (sog. Share Deals), oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.
In der Konsequenz soll auch das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 S. 4 GwG für Notare künftig entsprechend ausgeweitet werden. D. h. solange ein ausländisches Unternehmen im Rahmen eines Share Deals der vorstehenden Meldepflicht nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass der Bundesanzeiger künftig dazu ermächtigt sein soll, im Rahmen der Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen auf Basis der in anderen Registern vorhandenen sowie der erhaltenen Informationen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten über meldepflichtige Unternehmen zu erstellen, ohne dass diese Teil der Eintragung werden. Nach Abschluss der Prüfung sind diese Eigentums- und Kontrollstrukturen zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen. Eine Weitergabe soll nach der Gesetzesbegründung nur im Einzelfall auf Anfrage gegenüber Behörden möglich sein. Hierdurch soll dem Schutz der personenbezogenen Daten hinreichend Rechnung getragen werden.
In Bezug auf die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter sieht das Gesetz eine systematische Umstrukturierung der bisherigen Vorschriften zum Zwecke der Klarstellung sowie bestimmte inhaltlich Änderungen vor.
Durch die Umstrukturierung der Vorschrift soll eine klarere Trennung zwischen den beiden Teilakten der Identifizierung erreicht werden. Hierbei soll künftig die Erhebung der Angaben abschließend in § 11 GwG und die Überprüfung der Angaben ausschließlich in § 12 GwG geregelt werden.
In Bezug auf den Umfang der Überprüfungspflicht sieht das Gesetz eine Erleichterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage vor. So wird eine neue Regelvermutung eingeführt, nach welcher es für die Überprüfung der Angaben bereits ausreichen soll, wenn der zur Überprüfung Verpflichtete die beim Vertragspartner erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nur durch Einsichtnahme in das Transparenzregister kontrolliert und diese übereinstimmen. Bislang genügte nur die Einsichtnahme in das Transparenzregister der Überprüfungspflicht nicht; vielmehr waren in Abhängigkeit zum jeweiligen Geldwäscherisiko weitergehende eigene Nachforschungen erforderlich. Die Pflicht zu weitergehenden Überprüfungsmaßnahmen soll künftig nur noch ausnahmsweise bestehen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, seiner Stellung oder der Richtigkeit sonstiger Angaben begründen oder auf ein erhöhtes Geldwäscherisiko hindeuten.
Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten.
Für einige Vorschriften sind jedoch bestimmte Übergangszeiträume vorgesehen. Für die Nachmeldung wirtschaftlich Berechtigter von Unternehmen, die bislang von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG Gebrauch machen, sieht der Regierungsentwurf gestaffelte Übergangszeiträume in Abhängigkeit der jeweiligen Rechtsform vor. Diesbezüglich gilt für die Rechtsformen der AG, SE und KGaA eine Frist bis zum 31. März 2022, für die Rechtsformen der GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft eine Frist bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen eine Frist bis zum 31. Dezember 2022.
Außerdem wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund fehlender Eintragung bis zum 1. April 2023 aufgehoben, soweit sich die betreffende Gesellschaft vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnte. Hierdurch soll ein unnötiger Compliance-Aufwand der Verpflichteten und Verwaltungsaufwand der registerführenden Stelle vermieden werden, soweit dieser aus dem Wegfall der Mitteilungsfiktion resultiert.
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