Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BMF erweitert Querverbund: Neue Chancen für Kommunen
Betriebsratswahl 2026: So bereiten Sie sich im Unternehmen vor
Baker Tilly berät ARKLYZ AG bei der Übernahme der Gabor Shoes GmbH
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
„Mut durch Klarheit“ im Vergaberecht: Interview mit Dr. Christian Teuber
Handelsblatt-Ranking: Baker Tilly erneut unter Top-Kanzleien
E-Rechnung: Zweites BMF-Schreiben sorgt für mehr Klarheit
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Carve-out oder Kollaps? So retten sich Automobilzulieferer
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Das FG Düsseldorf entschied: Die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen führt nicht automatisch zur Betriebsaufspaltung. Entscheidend ist die funktionale Bedeutung für das Kerngeschäft.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsaufspaltung vorliegt, gehört zu den klassischen Brennpunkten der deutschen Unternehmensbesteuerung. Neben der personellen Verflechtung ist das Tatbestandsmerkmal der sachlichen Verflechtung von zentraler Bedeutung. Insbesondere bei der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden oder Spezialanlagen an eine Betriebsgesellschaft stellt sich die Frage, ob eine „wesentliche Betriebsgrundlage“ überlassen wird und damit eine Betriebsaufspaltung entsteht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in diesem Kontext über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft war im Wesentlichen konzernintern als Dienstleistungsgesellschaft tätig. Zusätzlich mietete sie von der Klägerin Dachflächen an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben.
In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin als Organträgerin die sogenannte „erweiterte Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt versagte diese mit der Begründung, es liege eine Betriebsaufspaltung vor: Die Überlassung der Dachflächen sei für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen von wesentlicher Bedeutung und führe daher zu einer sachlichen Verflechtung.
Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G, F) entschied das Finanzgericht Düsseldorf allerdings, dass die Vermietung der Photovoltaikanlage an die Betriebsgesellschaft keine sachliche Verflechtung begründet. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage nur vor, wenn das überlassene Wirtschaftsgut für das operative Geschäft der Betriebsgesellschaft von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist.
Im Ergebnis konnte die Klägerin, nach Auffassung des Gerichts, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts stellten sich wie folgt dar:
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. III R 12/25); das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf setzt klare Grenzen für eine vorschnelle Annahme der Betriebsaufspaltung bei der Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter. Insbesondere bei Spezial- oder Nebenanlagen (wie Photovoltaikanlagen, Ladeinfrastruktur oder Logistiktechnik) kommt es auf deren tatsächliche Bedeutung für das operative Geschäft der Betriebsgesellschaft an.
Bis zur Entscheidung des BFH bleibt Rechtsunsicherheit bestehen. Steuerpflichtige und Berater sollten daher die tatsächliche Bedeutung überlassener Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufspaltungsprüfung sorgfältig dokumentieren und Verträge entsprechend ausrichten.
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Florian Niebler
Director
Steuerberater
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen