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Die EU hat angekündigt, die bereits bestehenden Sanktionen gegen Russland umfassend zu verschärfen – mit weitreichenden Auswirkungen auch für deutsche Unternehmen. Diese sollten nun genau prüfen, inwieweit ihre bestehenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen mit Russland und der Ukraine von den EU-Sanktionen betroffen sind. Bereits die Aufnahme von Verhandlungen könnte unter bestimmten Umständen unter Strafe gestellt sein.
Der EU-Entwurf sieht hierzu vor, den Handel mit russischen Staatsanleihen zu verbieten, da so die Refinanzierung des russischen Staates erschwert werden soll. Mehrere hundert Personen und russische Unternehmen sollen auf eine Sanktionsliste gesetzt werden: Diesen dürfen fortan keine wirtschaftlichen Ressourcen mehr zur Verfügung gestellt werden.
Welche Sanktionen bestehen bereits – welche kommen hinzu? Bereits seit der Annexion der Krim im Jahr 2014 bestehen weitreichende Wirtschaftssanktionen gegen Russland. So wurde gegen Russland ein Waffenembargo verhängt, d.h. die Ausfuhr von militärischen Gütern nach Russland ist verboten. Das hat auch Auswirkungen auf Dual-Use-Güter oder sonstige Güter, sofern eine militärische Verwendung beabsichtigt ist. Die in der Verordnung (EU) Nr. 883/2014, Anhang II, benannten Güter bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung. Hierbei handelt es sich um Güter aus dem Energiesektor, insbesondere Güter, die für die Erdölexploration und -förderung benötigt werden.
Gegen 185 Personen und 48 Organisationen wurden seit 2014 personenbezogene Sanktionen erlassen, was unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten, Einreiseverbote in die EU sowie eine Untersagung, diesen Personen und Organisationen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, umfasst.
Zudem hatte die EU-Einfuhr- sowie Ausfuhrverbote im Warenverkehr mit der Krim und Sewastopol erlassen. Ebenso besteht ein Verbot von Leistungserbringungen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten auf der Krim und in Sewastopol.
Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen könnte unter Strafe gestellt werden Wir empfehlen Unternehmen, ihre bestehenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen mit Russland und der Ukraine dahin gehend genau zu prüfen, ob diese von den bestehenden oder durch die Ausweitung der Sanktionen betroffen sind.
Je nach Ausgestaltung der neuen Sanktionen ist nicht ausgeschlossen, dass bereits der Vertragsschluss oder sogar die Aufnahme von Vertragsverhandlungen verboten oder einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird, sodass die exportkontrollrechtliche Beschränkung nicht erst bei der Warenlieferung zum Tragen kommt.
Unternehmer und Unternehmen sollten berücksichtigen, dass ein Exportkontrollverstoß eine Straftat darstellen kann, die mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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