Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Zukunft von Stöger Automation gesichert – Baker Tilly gestaltet Investorenprozess
EuGH zu DSGVO-Auskunft: Auch ein Erstantrag kann rechtsmissbräuchlich sein
BMF-Entwurf: Neuer Rahmen für Betriebsstätten im In- & Ausland
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Überstunden: Wie viel ist zu viel? Deutschland und Frankreich im Rechtsvergleich
Due Diligence als Verhandlungstreiber im Mittelstand
Shared Service Center oder Outsourcing – Was ist die richtige Wahl?
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Keine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Krankmeldung eines Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 8. März 2023, Az. 8 Sa 859/22)
In dem entschiedenen Fall war der Kläger zunächst vom 2. Mai 2022 bis 6. Mai 2022 krankgeschrieben. Die Beklagte erklärte am 2. Mai 2022, dem Kläger am 3. Mai 2022 zugegangen, die Kündigung zum Monatsende. Letzterer legte anschließend zwei Folgebescheinigungen vor, die seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Monatsende auswiesen. Die Beklagte hatte Zweifel an der Echtheit der Erkrankung und verweigerte die Lohnfortzahlung, da der Kläger für die verbleibende Zeit des Arbeitsverhältnisses vollständig krankgemeldet war und bereits am 1. Juni 2022 eine neue Tätigkeit aufnahm.
Das Landesarbeitsgericht betonte, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu, der nicht erschüttert worden sei. Für eine Erschütterung sei erforderlich, dass die Beklagte tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Erkrankung des Klägers begründen, darlegt und beweist. Auf die im Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 149/21) aufgestellten Grundsätze komme es nicht an. So hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sei, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben werde und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasse (sog. zeitliche Koinzidenz). Dies liege hier anders, da es eine Arbeitgeberkündigung sei, mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen haben und es an der zeitlichen Koinzidenz fehle. Die Krankschreibung des Klägers sei der Kündigung durch die Beklagte zeitlich vorausgegangen.
Das Urteil zeig, dass für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein die zeitliche Koinzidenz nicht ausreicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zugelassen. Nach dem Landesarbeitsgericht könne der Umstand, dass der Kläger zu Beginn seiner neuen Tätigkeit wieder gesund gewesen sei, eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht in der Sache entscheiden wird.
Alle Beiträge anzeigen