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Kürzlich wurde der Nichtanwendungserlass zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Bezug auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) aufgehoben. Unternehmen sollten nun bei offenen Verfahren aus den Jahren bis einschließlich 2016 prüfen, ob möglicherweise noch Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbeträge nach dem Außensteuergesetz vermieden werden kann.
Erzielen inländische Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften im Ausland Einkünfte passiver Natur, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, so sind diese passiven Einkünfte in Deutschland dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen (sogenannter Hinzurechnungsbetrag). Dies gilt jedenfalls für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Für die Gewerbesteuer war das für die Jahre bis einschließlich 2016 strittig. Der BFH hatte mit Urteil vom 11.3.2015 entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt. Die Gewerbesteuer soll Betriebe im Inland erfassen. Deswegen sei für Gewerbesteuerzwecke der Gewinn um diesen Hinzurechnungsbetrag zu kürzen. Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung mit gleichlautenden Schreiben vom 14.12.2015 mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Dieser Nichtanwendungserlass wird durch einen neuen Erlass vom 4.2.2021 aufgehoben. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind damit in allen offenen Fällen für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Soweit noch Fälle aus diesem Zeitraum bis einschließlich 2016 offen sind, besteht Handlungsbedarf. Ab dem Jahr 2017 wurde durch eine neu eingeführte gesetzliche Fiktion dafür Sorge getragen, dass der Hinzurechnungsbetrag stets auch der Gewerbesteuer unterliegt. In § 7 Satz 7 GewStG wurde die Fiktion aufgenommen, dass Hinzurechnungsbeträge im Sinne des Außensteuergesetzes Einkünfte sind, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.
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