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Die Neuregelungen sollen unter anderem durch eine erhöhte Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen dazu führen, dass die Außenprüfung früher begonnen und schneller abgeschlossen werden kann.
Am 16. Dezember 2022 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ (auch als „DAC 7“ bezeichnete Richtlinie) zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz planmäßig in Kraft treten.
Es folgt ein erster Überblick zu zentralen Änderungen in der Außenprüfung und deren jeweiligen Besteuerungszeiträume für die erstmalige Anwendung.
Die nachfolgenden Änderungen finden erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen sowie für Besteuerungszeiträume, für die nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde:
Für folgende Änderungen gilt die erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen:
Nachfolgend aufgeführte Änderungen treten bereits am 1. Januar 2023 in Kraft:
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Tobias Waldschmidt
Senior Manager
Steuerberater
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