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In Deutschland laufen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aus. Davon betroffen sind auch die bisher geltenden Konsultationsvereinbarungen (KV), die seit März 2020 gültig waren und Unternehmen und Mitarbeitern dabei halfen, die Besteuerung von Arbeitstagen im Home-Office aufgrund der Pandemie (lohn)steuerlich auf einfache Art und Weise zu handhaben. Dank der Konsultationsvereinbarungen konnten in den vergangenen zwei Jahren Mitarbeiter, die sich auf Entsendung in einem der angrenzenden Länder befanden, in vielen Fällen im Home-Office in ihrem Heimatland arbeiten, ohne dass sich an der Versteuerung im Entsendeland etwas änderte. Diese Regelung läuft nun aus – was bedeutet das nun für die einzelnen europäischen Länder?
Die Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Polen und die Schweiz haben gemeinsam mit Deutschland vereinbart, die abgeschlossenen KV mit Gültigkeit zum 30.06.2022 zu kündigen. Die bisher getroffenen Regelungen finden somit letztmalig bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Österreich und Belgien haben ihre derzeit gültige KV mit Deutschland bis zum 30.06.2022 verlängert, eine darüber hinausgehende Verlängerung jedoch gleichzeitig ausgeschlossen.
Mit Dänemark und der Tschechischen Republik gab es nie eine vergleichbare Vereinbarung,
Luxemburg weist in seiner Kündigung darauf hin, dass auch nach dem 01.07.2022 die in der Verständigungsvereinbarung vom 26.11.2011 vereinbarte Bagatellregelung für unter anderem im Homeoffice verbrachte Arbeitstage (19-Tage-Regelung) Anwendung findet. Liegen bei einem Grenzpendler im ersten Halbjahr 2022 zum Beispiel bereits insgesamt 19 Tage, die er pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war, vor, so verbleiben für das zweite Halbjahr 2022 keine weiteren Arbeitstage, die ohne Änderung der Besteuerung im Homeoffice erbracht werden können. War ein Pendler ausschließlich pandemiebedingt im Homeoffice tätig, so kann er im zweiten Halbjahr 2022 noch von den gesamten 19 Arbeitstagen im Homeoffice Gebrauch machen.
Anpassung notwendig?
Daher ist es ratsam zu prüfen, ob und wie Mitarbeiter im Unternehmen aktuell auf Basis der bisher geltenden KV mit den genannten Ländern lohnversteuert werden und ob die Lohnversteuerung ab Juli 2022 aufgrund der Kündigungen bzw. des Auslaufens der Regelungen in jedem Einzelfall angepasst werden muss.
Ulrike Thomas
Partner
Steuerberaterin
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