Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
IT-Kontrollen im Ernstfall: Was die PHP-Sicherheitslücke für den Jahresabschluss bedeutet
Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Deutliche Anhebung der Grenzwerte geplant
Management-Buy-out: Nachfolge aus den eigenen Reihen
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Volle Arbeitnehmerhaftung wegen D&O-Versicherung
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
E-Rechnung: BMF konkretisiert Vorgaben und klärt Praxisfragen
Bundesverfassungsgericht prüft erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Whistleblower: Nachdem es lange still um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) war, besteht nun Gewissheit: Heute Morgen hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das HinSchG in leicht veränderter Form verabschiedet.
Voraussichtlich wird das Gesetz nach der Beteiligung des Bundesrats im ersten Quartal 2023 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit in der Regel 250 Beschäftigten oder mehr eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten gehören ab dem 17. Dezember 2023 zu dem Kreis der Verpflichteten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Konzernlösung möglich Es bleibt dabei, dass eine interne Meldestelle innerhalb eines Konzerns zentral bei der Konzernmutter als „Dritter“ angesiedelt werden kann. Die originäre Verantwortung für die Weiterverfolgung und Behebung des festgestellten Verstoßes bleibt aber weiterhin bei der jeweiligen Gesellschaft.
Anonyme Meldungen möglich Der Gesetzesentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass sich Meldestellen nicht mit anonymen Meldungen beschäftigen müssen und nichtanonyme Meldungen vorrangig zu behandeln sind. Auf der Zielgeraden wurde noch eingeführt, dass Unternehmen auch die Möglichkeit schaffen müssen, anonyme Meldungen abzugeben und die Bearbeitung dieser sicherzustellen.
Interne Meldestelle vorrangig Arbeitgeber sind verpflichtet, klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der zur Verfügung stehenden Meldestellen bereitzustellen. Nun kommt hinzu, dass Anreize geschaffen werden müssen, damit sich Hinweisgeber vorrangig an die interne Meldestelle wenden, bevor sie die Meldung an die externe Meldestelle geben.
Entschädigungspflicht auch bei Nichtvermögensschäden Gegen Hinweisgeber dürfen keine Repressalien eingesetzt werden, darunter fallen z. B. eine Kündigung, eine Abmahnung, aber auch die Versagung einer Beförderung oder Mobbing. Künftig können Hinweisgeber auch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn durch die Repressalie ein nichtvermögenswerter Schaden entstanden ist.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen