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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nach der gestrigen Kabinettssitzung bekannt gab, werden die Überbrückungshilfen als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 verlängert.
Ursprünglich wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz der letzten Woche beschlossen, die aktuell bis Jahresende laufende Überbrückungshilfe III Plus um diesen Zeitraum zu verlängern. Dabei bleiben die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus in der neuen Überbrückungshilfe IV weiter bestehen: Unternehmen müssen demnach im Fördermonat mindestens 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat 2019 aufweisen. Je nach Höhe des Umsatzeinbruchs werden dann 90 % der förderfähigen Fixkosten dieses Monats erstattet. In der Überbrückungshilfe III und III Plus betrug dieser Förderhöchstsatz dagegen noch 100 %.
Ferner sagt das BMWi zu, die durch die Anpassung der EU-beihilferechtlichen Grundlage, das sog, Temporary Framework, erhöhten Beihilferahmen in voller Höhe zu übernehmen. Dadurch erhöht sich die Förderhöchstsumme um insgesamt 2,5 Mio. Euro.
Mit der Verlängerung der Überbrückungshilfen sollen auch die Fristen zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus (aktuell: 31. Dezember 2021) sowie die Einreichung der Schlussabrechnungen (für Überbrückungshilfe III und III Plus aktuell: 30. Juni 2022) verlängert werden. Die neuen Fristen wurden aber noch nicht genannt.
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