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Fehlende steuerliche Einordnung im Tagesgeschäft führt zu Fehlern bei Quellensteuer, Verrechnungspreisen oder Umsatzsteuer – oft mit finanziellen und rechtlichen Folgen.
In vielen Unternehmen ist die Buchhaltung intern gut organisiert. Die steuerliche Beratung – einschließlich Jahresabschluss und Deklaration – wird hingegen extern erbracht. Dieses Modell ist in der Praxis weit verbreitet. Doch wenn steuerliche Anforderungen im Accounting nicht frühzeitig mitgedacht werden, entstehen systematische Schwächen, die sich im Rahmen des Jahresabschlusses nur noch eingeschränkt korrigieren lassen.
Denn eine formal korrekte Buchung ist noch keine steuerlich zutreffende Bewertung – mit Konsequenzen für Compliance, Reporting, Steuerplanung und die Kommunikation mit Finanzverwaltung, Investoren oder Gesellschaftern.
Viele steuerliche Fragestellungen entstehen nicht erst im Rahmen des Jahresabschlusses, sondern bereits im Tagesgeschäft. Fehlt eine frühzeitige Einbindung der steuerlichen Perspektive, können sich strukturelle Fehler verfestigen. Typische Beispiele aus der Praxis:
Diese Fälle zeigen: Die Lücke entsteht nicht bei der Buchung – sondern bei der Einordnung.
Zwar erfolgen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung regelmäßig steuerliche Korrekturen und Umbuchungen. Doch zu diesem Zeitpunkt ist die Nachvollziehbarkeit vieler Geschäftsvorfälle eingeschränkt. Dokumentationen fehlen, die wirtschaftlichen Hintergründe sind nicht mehr transparent. Dies erschwert auch die Einhaltung steuerlicher Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) und die Abbildung in Erklärungen oder E-Bilanzen (§ 5b EStG).
In Unternehmensstrukturen mit wachsendem Berichtsdruck – etwa bei Beteiligungen, PE-Investments oder internationalen Gruppen – können diese nachträglichen Klärungen nicht mehr kompensieren, was frühzeitig hätte erkannt werden müssen.
Versäumnisse in der laufenden Abstimmung führen nicht nur zu Mehraufwand, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Wird z. B. eine Quellensteuer zu Unrecht nicht einbehalten, haftet das Unternehmen für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Umsatzsteuerliche Fehler – etwa bei Reverse-Charge-Sachverhalten (§ 13b UStG) – können zu Nachforderungen, Zinsen (§ 233a AO) und gegebenenfalls Bußgeldern (§ 378 AO) führen.
Zudem bestehen Mitteilungspflichten gemäß § 138 AO, etwa bei grenzüberschreitenden Beteiligungen, Betriebsstätten oder Geschäftsbeziehungen, die in der laufenden Buchhaltung häufig unbeachtet bleiben. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend datenbasiert – strukturelle Unstimmigkeiten treten damit schneller zu Tage.
Wer die steuerliche Perspektive systematisch in den Accountingprozess integriert, reduziert nicht nur Risiken, sondern schafft Verlässlichkeit. Hilfreich sind u. a.:
Dabei geht es nicht um Kontrolle, sondern um Zusammenarbeit auf Augenhöhe – zwischen operativer Buchhaltung und steuerlicher Bewertung.
Die Grenze zwischen buchhalterischer Korrektheit und steuerlicher Richtigkeit verläuft nicht entlang der Beleglage, sondern an der Schnittstelle von Organisation, Kommunikation und Einordnung. Wer hier vorausschauend handelt, schafft nicht nur Sicherheit gegenüber Finanzbehörden – sondern auch Vertrauen bei Investoren, Banken und Stakeholdern.
Denn im steuerlichen Ergebnis zeigt sich nicht nur, wie verbucht wurde, sondern auch, wie gut steuerliches Denken in den Unternehmensprozess eingebettet ist.
Marcel Radke
Partner
Steuerberater
Kerstin Winkler
Steuerberaterin
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