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Das BMF präzisiert: Die BFH-Urteile zu BgA durch jPöR-Beteiligungen gelten nur bis 2008. Ab 2009 gilt das Schreiben von 2017 – mit differenzierterer Betrachtung und ohne Übergangsregelung.
Mit dem Schreiben vom 5. Mai 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Schreiben vom 8. Februar 2016 neu gefasst und dabei klargestellt: Die Grundsätze aus den BFH-Urteilen I R 52/13 und I R 16/19 zur Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an Mitunternehmerschaften gelten über die entschiedenen Fälle hinaus – jedoch lediglich für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008. Für Veranlagungszeiträume ab 2009 bleibt das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 maßgebend.
Der BFH hatte mit Urteil vom 25. März 2015 (I R 52/13, BStBl. 2016 II S. 172) entschieden, dass allein das Vorliegen einer Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) führt – unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei unmittelbarer Ausübung durch die jPöR einen BgA begründen würde.
Diese Auffassung wurde durch das Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 16/19, BStBl. II S. 1096) bestätigt und ergänzt: Tätigkeiten von Tochterkapitalgesellschaften einer als Organträgerin fungierenden Personengesellschafts-Holding, an der die jPöR beteiligt ist, vermögen keine weiteren BgA auf Ebene der jPöR zu vermitteln. Die Urteile betreffen die Streitjahre 2002 bis 2007 bzw. 2008.
Mit dem Schreiben vom 5. Mai 2025 (IV C 2 - S 2706/00056/014/035) fasst das BMF das Schreiben vom 8. Februar 2016 (BStBl I S. 237) neu und unterstreicht damit vor allem die temporäre Differenzierung: • Die Grundsätze der genannten BFH-Urteile gelten nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008 über den Einzelfall hinaus. • Für Veranlagungszeiträume ab 2009 gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (a.a.O.), in der die derzeitige Verwaltungsauffassung ausführlich geregelt ist. Zugleich entfällt mit dieser Neufassung die bis dahin gültige Übergangsregelung, wonach einschlägige Fälle in Veranlagungszeiträumen ab 2009 offen zu halten waren.
Das BMF hatte im Schreiben vom 8. Februar 2016 (a.a.O.) angekündigt, zur Anwendung der BFH-Grundsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein gesondertes Schreiben zu erlassen. Diese Ankündigung wurde bereits mit dem BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (a.a.O.) umgesetzt – wenn auch ohne ausdrücklichen Verweis auf die vorherige Ankündigung.
Das aktuelle Schreiben vom 5. Mai 2025 (a.a.O.) erfüllt weniger die Funktion einer neuen inhaltlichen Regelung, sondern:
Für Veranlagungszeiträume ab 2009 gilt unverändert das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (a.a.O.). Dieses enthält eine differenzierte Betrachtung der BgA-Begründung bei Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft und stellt unter anderem klar:
Demgegenüber gilt für Zeiträume bis einschließlich 2008 (auf Grundlage der genannten BFH-Urteile, denen das BMF mit dem Schreiben vom 5. Mai 2025, a.a.O., jedenfalls insoweit für VZ bis 2008 folgt), dass durch gewerbliche Tätigkeiten der Tochtergesellschaften einer Organträger-Personengesellschaft (an der die jPöR beteiligt ist) keine zusätzlichen BgA vermittelt werden können.
Ein entscheidender Unterschied liegt somit in der Relevanz der (ggf. vermittelten) Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft:
Die steuerliche Beurteilung von Beteiligungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften ist komplex und fehleranfällig. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse bestehender Strukturen, der zutreffenden Einordnung vergangener Veranlagungszeiträume und der vorausschauenden steuerlichen Gestaltung.
Rainer Schindler
Partner
Steuerberater
Eric Werner, LL.M.
Manager
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