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Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.03.2022 (Az. BFH III R 35/20)
In dem Fall hat der BFH zu der Frage Stellung bezogen, wann die Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft zu einer Betriebsstätte des Auftraggebers führen kann. Mit einer inländischen Betriebsstätte kann ein Steuerausländer im Inland steuerpflichtig werden. Die Begründung von Betriebsstätten ist im internationalen Steuerrecht – nicht erst in Zeiten von Homeoffice-Tätigkeiten – ein brandaktuelles Thema, das gravierende steuerliche Auswirkungen haben kann und sowohl Unternehmen als auch und Steuerberater vor eine ganze Reihe praktische Herausforderungen stellt.
Zu beurteilen war der Fall einer GmbH mit inländischem Satzungssitz, deren alleiniger Geschäftsführer nicht in Deutschland steuerlich ansässig war. Im Eigentum der GmbH stand ein Wohn- und Geschäftshaus im Inland. Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wurde mit der Hausverwaltung beauftragt und erhielt jegliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie standen.
Die Betriebsstätte als gewerbesteuerlicher Anknüpfungspunkt Zu entscheiden war, ob eine (inländische) Gewerbesteuerpflicht für die GmbH besteht. Da diese davon abhängt, ob die GmbH im Inland eine Betriebsstätte unterhält, war dieser Punkt streitentscheidend.
Wann ist es eine Betriebsstätte? Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Nach ständiger Rechtsprechung sind dies Geschäftseinrichtungen oder Anlagen mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer sind, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.
Vermietete Immobilien können zu einer Betriebsstätte führen Der BFH bestätigte erneut, dass ein im Inland belegenes Vermietungsobjekt selbst grundsätzlich nicht ohne Weiteres eine Betriebsstätte der Vermietungsgesellschaft begründen kann. Denn Eigentum oder Besitz eines Grundstücks allein genügt nicht, damit dieses der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient, solange an dem Mietobjekt keine weitergehenden unternehmerischen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Einschaltung eines Dienstleisters kann zur Begründung einer Betriebsstätte führen Der BFH legte dar, dass auch in der Betriebsstätte eines Dritten eine eigene Betriebsstätte des Unternehmers begründet werden kann, wenn der Unternehmer befugt ist, die Einrichtung oder Anlage nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen.
Eine umfassende Übertragung eigener Aufgaben auf einen selbstständigen Dritten allein reicht nicht aus, um eine Betriebsstätte in den Räumen des Dritten zu begründen. Es bedarf vielmehr der Berechtigung zu eigenen betrieblichen Tätigkeiten an dem betreffenden Ort, welche mit einer gewissen Nachhaltigkeit tatsächlich vorgenommen werden müssen, sodass die nötige eigene Verfügungsmacht an den Räumlichkeiten des Dritten ersetzt wird. Sollte eine Personalunion zwischen dem Hauptunternehmen und dem Dienstleistungsunternehmen bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass eine eigene betriebliche Tätigkeit des Hauptunternehmens am Ort der Dienstleitungsgesellschaft ausgeübt wird. Liegt keine Personalunion vor, können die für die Begründung einer Betriebsstätte nötigen Handlungen zum Beispiel in der nachhaltigen Überwachung des Subunternehmers bestehen.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte Unter Umständen kann auch in den Räumlichkeiten des Geschäftsführers eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet werden. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann nach Ansicht des BFH am Geschäftssitz der Dienstleitungsgesellschaft und/oder am Wohnsitz des Geschäftsführers begründet werden. Eine tatsächliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten ist hierzu nicht erforderlich. Werden die im Tagesgeschäft anfallenden Entscheidungen von einigem Gewicht aufgrund einer umfangreichen Bevollmächtigung tatsächlich von der beauftragten Dienstleistungsgesellschaft getroffen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den Geschäftsräumen der Dienstleistungsgesellschaft begründet werden.
Bedeutung der Entscheidung: Der BFH zeigt auf, wie vielschichtig die Frage der Begründung einer Betriebsstätte durch das Einschalten eines Dienstleisters zu prüfen ist. Sollte es zu einer Begründung einer Betriebsstätte kommen, ist sorgsam zu prüfen, wie
Prüfungsschema zur Identifikation von Dienstleistungsbetriebsstätten
Schließlich kann die bewusste Begründung einer ausländischen Betriebsstätte (Outbound) unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu genutzt werden, die Gesamtsteuerbelastung eines Unternehmens zu reduzieren.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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