Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Bündelung von Fachkompetenz und klare Zuständigkeiten im Vergaberecht
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Energy Sharing: EnWG-Novelle schafft neuen rechtlichen Rahmen
Betriebsratswahl 2026: Minderheitenquote richtig berücksichtigen
Steueränderungsgesetz 2025 final verabschiedet
Bundesrat stimmt Aktivrentengesetz zu
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Deutschlandfonds startet: Neuer Rahmen für private Investitionen
Carve-out oder Kollaps? So retten sich Automobilzulieferer
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nahm das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen. Es blieb damals abzuwarten, ob das BMF-Schreiben einer Präzisierung unterzogen wird, da völlig unklar war, ob auch Vorleistungen – z. B. des Bauunternehmers an das Wasserversorgungsunternehmen – mit dem ermäßigten Steuersatz in Rechnung zu stellen waren. Für diese Klarstellung sorgte nun dankenswerter Weise das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) mit verschiedenen Fallgestaltungen.
Das LfSt Bayern stellt klar, dass das Legen des Hauswasseranschlusses (lediglich) gegenüber dem Anschlussnehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, unabhängig davon, ob der Wasserversorger in Kommunalregie oder ein Bauunterunternehmen in Anliegerregie tätig wird. Bezogene Vorleistungen unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Legt der Wasserversorger den Hauswasseranschluss nur auf den Bereich der öffentlichen Straße und der restliche Bereich wird in Anliegerregie erbracht, dürfen sowohl der Wasserversorger als auch das Bauunternehmen den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Dagegen bestätigt das LfSt Bayern die von den kommunalen Spitzenverbänden zu Recht kritisiert Sicht im Hinblick auf Mehrspartenanschlüsse und präzisiert diese. Für die Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend. Da eine Aufspaltung der komplexen Leistung „Verlegung eines Mehrspartenanschlusses“ wirklichkeitsfremd wäre, unterliegt die gesamte Leistung einheitlich dem Regelsteuersatz.
Zwar ist die Präzisierung auf die landesrechtliche Situation in Bayern bezogen, jedoch hält die Finanzverwaltung an ihrer kritisierten Auffassung in Bezug auf Mehrspartenanschlüsse fest. Dies bestätigt die nunmehr veröffentlichte Verfügung vom 17. Mai 2021 – S 7221.1.1-1/49 St33 –.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karl-Heinz Linnenberg
Steuerberater
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen