Kommt nun doch die Homeoffice-Pflicht?

Am 19. Januar 2021 wurde dem Bundeskabinett ein Beschlussvorschlag der SARS CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die zeitnah in Kraft treten soll. Kernstück der Verordnung ist die Pflicht des Arbeitgebers, das Homeoffice zu ermöglichen.

Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen sieht diese insbesondere vor:

  • Eine Begrenzung der Mitarbeiter in geschlossenen Arbeitsräumen (10 qm pro Person); lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
  • Die Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung der Arbeitnehmer (Homeoffice), wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Mitarbeiter in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
  • Können die Abstandregeln oder die Mindestflächen bei der Raumbelegung nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

Das Kernstück der Verordnung ist die Pflicht des Arbeitgebers, das Homeoffice zu ermöglichen. Nach § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Damit muss der Arbeitgeber also dort Homeoffice anbieten, wo es umsetzbar ist. Zwingende betriebsbedingte Gründe können diesen Anspruch zwar ausschließen. Was zwingende betriebliche Gründe sein sollen, ist in der Verordnung allerdings nicht erläutert.  

Praxishinweis: Homeoffice-Pflicht scheint unumgänglich

Zur Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erscheint die Homeoffice-Pflicht unumgänglich. Inwiefern sie umsetzbar ist, ist arbeitnehmer- sowie tätigkeits- bzw. unternehmensabhängig.

Bußgelder bei Verstößen drohen nach derzeitigem Stand nicht. Der im ersten Entwurf noch enthaltene Ordnungswidrigkeitenkatalog ist gestrichen worden.

Auch ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, nicht gegeben. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden. Zudem können die Ämter für Arbeitsschutz die Tätigkeit im Betrieb gemäß § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) untersagen.

Die Corona-ArbSchV ist also mehr als ein dringender Appell an die Arbeitgeber. Es muss insbesondere beachtet werden, dass dies eine Arbeitsschutzregel zur Bekämpfung und Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist. Dies erfordert nach der Corona-ArbSchV wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Kontaktreduktion und Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen – auch in der Arbeitswelt. Dies ist ein rechtlich zulässiges Ziel. Insofern trifft jeden Arbeitgeber eine besondere Verantwortung.

Die Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist zudem befristet und tritt – nach derzeitigem Stand – am 15. März 2021 außer Kraft. Es handelt sich also (noch nicht) um einen unbefristeten gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice.

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