Einführung des Deutschland-Tickets: Was müssen Arbeitgeber bei Zuschüssen beachten?

  • 05.06.2023
  • Lesezeit 2 Minuten

Seit Anfang Mai ist das Deutschland-Ticket erhältlich. Für aktuell 49 Euro im Monat kann so der öffentliche Nahverkehr in ganz Deutschland genutzt werden, unabhängig von Bundesland, den meisten Verkehrsverbünden oder Tarifgebieten. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden hierzu einen Zuschuss zahlen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bis zu 100% des Ticketpreises als steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss leisten (§ 3 Nr. 15 EStG).

Sofern die Zuschüsse höher sind als der Ticketpreis, stellt der überschießende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. 
Die steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschüsse mindern den Betrag der Entfernungspauschale und müssen daher zwingend in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Zwei Varianten: Deutschland-Ticket Job und Deutschland-Ticket

Das Deutschland-Ticket wird zudem als Jobticket zu bundesweit einheitlichen Bedingungen verfügbar sein. Wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis pro Monat und Ticket leistet, kann das Deutschland-Ticket als Jobticket mit einem Rabatt von maximal 5% auf den Ausgabepreis von 49 Euro ausgegeben werden, der ebenfalls in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss. Dieser Rabatt gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Bitte beachten Sie: Für das Deutschland-Ticket Job ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag über das Deutschland-Ticket Job mit der Bahn oder einem Verkehrsverbund abschließt und die Mitarbeiter auf Basis dieses Rahmenvertrages die Tickets erhalten. Reichen die Mitarbeiter lediglich die Tickets bei Ihnen ein, handelt es sich um das „normale“ Deutschland-Ticket und nicht um das Deutschland-Ticket Job.

Keine Anrechnung auf die Sachbezugsfreigrenze

Eine Anrechnung des steuer- und sozialversicherungsfreien Fahrtkostenzuschusses auf die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro findet nicht statt. Arbeitgeber können also neben dem steuer- und sozialversicherungsfreien Fahrtkostenzuschuss Sachbezüge bis monatlich 50 Euro gemäß den dafür geltenden Voraussetzungen gewähren.

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Autoren dieses Artikels

Ulrike Thomas

Partner

Steuerberaterin

Christian Eisele

Partner

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