Wie so häufig möchten gemeinnützigkeitsrechtliche Reformen insbesondere das Ehrenamt stärken – so auch dieses Mal. Zum 1. Januar 2021 wurden der Übungsleiterpauschalbetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro pro Jahr angehoben. Eine Steuerfreiheit für Sachleistungen, die über die sogenannte Ehrenamtskarte bezogen werden kann, wurde nicht umgesetzt. Der vereinfachte Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich.
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