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Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
BFH-Urteil zu Hotelumsätzen: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück und Wellness
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Baker Tilly baut Corporate/M&A-Praxis mit Carlos Robles y Zepf weiter aus
Baker Tilly erstreitet richtungsweisendes BFH-Urteil zu Verrechnungspreisen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
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Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Im Jahressteuergesetz 2020 hat die seit Langem diskutierte Gemeinnützigkeitsreform die letzten Hürden genommen. In der aktuellen Ausgabe des Stiftungsmagazins der BW-Bank (BW-Bank Stiftungsmanagement I/2021) diskutiert Baker Tilly Partnerin StBin Ursula Augsten die Kernpunkte der Reform, wie u. a. die Einführung eines bundeseinheitlichen Gemeinnützigkeitsregisters, Neuerungen in der Mittelverwendung und der Ermöglichung einer klassischen Holding.
Wie so häufig möchten gemeinnützigkeitsrechtliche Reformen insbesondere das Ehrenamt stärken – so auch dieses Mal. Zum 1. Januar 2021 wurden der Übungsleiterpauschalbetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro pro Jahr angehoben. Eine Steuerfreiheit für Sachleistungen, die über die sogenannte Ehrenamtskarte bezogen werden kann, wurde nicht umgesetzt. Der vereinfachte Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich.
Ursula Augsten
Partner
Steuerberaterin
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