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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 14.10.2026 zu zentralen Fragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verhandelt. In der mündlichen Verhandlung einer Verfassungsbeschwerde eines Erwerbers von privatem Wertpapiervermögen (Az 1 BvR 804/22) ging es um die Fragestellung, ob die höhere Erbschaftsbesteuerung von privatem gegenüber betrieblichem Vermögen verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG.
Die Übertragung betrieblichen Vermögens profitiert von steuerlichen Verschonungsregelungen, die den Erwerb bei Einhaltung verschiedener Voraussetzungen zu 85 Prozent und teilweise zu 100 Prozent steuerlich freistellt. Die Befreiung ist grundsätzlich auf einen Erwerb von 26 Mio. Euro beschränkt, aber auch deutlich über diesen Schwellenwert hinaus können bei entsprechender Gestaltung Unternehmen vollständig steuerfrei übertragen werden.
Mit dem Urteil des Gerichts ist vermutlich erst in einigen Monaten zu rechnen. Doch bereits die mündliche Verhandlung lieferte wichtige Hinweise auf die Aspekte, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigen wird. Die Richter des 1. Senats ließen sich zunächst ausführlich über etwaige Erkenntnisse zur Entwicklung der Vermögensverteilung in Deutschland sowie die Einflüsse der gegenwärtigen Erbschaftbesteuerung auf diese Entwicklung informieren. Nach den Ausführungen der hierzu angehörten Experten aus Ministerien und Instituten mangelt es jedoch insbesondere an belastbarem Datenmaterial, um die Effekte der gegenwärtigen steuerlichen Regelungen valide zu beurteilen. Ausführungen zu den Höhen der in den vergangenen Jahren in Anspruch genommenen Verschonungen von bis zu 35 Mrd. Euro und durchschnittliche Befreiungsquoten von bis zu fast 95 Prozent zeigten einerseits die Bedeutung als auch die Auswirkung der bestehenden Verschonungsregelungen. Der Senat erkundigte sich ebenso über vermeintliche, durch die Behaltensfristen und Lohnsummenerhaltungsvorgaben hervorgerufene negative Lock-in-Effekte für Unternehmen und inwieweit diese mit der Zielsetzung des Arbeitsplatzerhalts und der Stärkung der Innovations- und Wettbewerbskraft des Unternehmens in Einklang stehen. Die bei einem Wegfall der steuerlichen Privilegierung betrieblichen Vermögens drohenden Steuersätze von bis zu 50 Prozent hielt neben den angehörten Verbandsvertretern und Wissenschaftlern auch der Beschwerdeführer für nicht tragbar, da diese dem Fortbestand des Unternehmens aufgrund notwendigen Liquiditätsabflusses substanziell entgegenstünden. Ob die bestehenden Verschonungsregelungen gleichwohl die geeignete, angemessene und auch erforderliche Art der Entlastung des betrieblichen Vermögens darstellen, wurde von den Angehörten unterschiedlich beurteilt. Sowohl die durch die Beschwerde gerügten Einzelnormen des ErbStG als auch das Zusammenwirken derer wurde ausführlich erörtert. Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und dessen Recht zur Typisierung von Sachverhaltskriterien wurden die steuerlich bestehenden Privilegierungen von Beispielsfällen von den geladenen Wissenschaftlern unterschiedlich gewürdigt. In diesem Zusammenhang wurden auch die grundsätzlich betragsmäßig unbegrenzt bestehende Steuerbefreiung durch die Verschonungsbedarfsprüfung, die Privilegierung von privaten Kapitalinvestments ähnliche, unwesentliche Kleinbeteiligungen an Personengesellschaften ohne maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerische Entwicklung, die Implementierung von vermögenslosen Familienstiftungen sowie die Übertragung von Unternehmensanteilen auf Minderjährige hinterfragt.
Der 1. Senat wird die bestehenden Regelungen kritisch auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Hierbei wird er sich insbesondere an seinem letzten Urteil zur Verfassungswidrigkeit des seinerzeit bestehenden Erbschaftsteuergesetzes aus Dezember 2014 orientieren. Der Gesetzgeber hat über die damals gerügten Normen hinaus Änderungen vorgenommen, die einzeln und in seiner Gesamtheit die Richterinnen und Richter des Senats erneut würdigen müssen. Wir gehen davon aus, dass sich der Senat hierbei sowohl zur grundsätzlichen Verschonung von betrieblichem Vermögen und seiner Verfassungsmäßigkeit äußern wird, mitunter aber auch Stellung nehmen wird zu gestalterischen Optionen und ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unter dem Aspekt der Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Vergangenheit einzelne erbschaftsteuerliche Regelungen des Gesetzgebers in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Wir gehen davon aus, dass das Gericht erneut Korrekturen verlangen wird, um gewisse Privilegierungen auszuschließen. Alle, denen nach den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen eine weitgehend oder vollständig steuerfreie Unternehmensübertragung offensteht, sollten diese Möglichkeit sehr ernsthaft zeitnah in Erwägung ziehen. Das bestehende Zeitfenster für diese begünstigten Übertragungen, insbesondere bei größeren Vermögen, wird sich mitunter schneller schließen, als gemeinhin vermutet. Sobald ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, könnte die Privilegierung der Übertragung betrieblichen Vermögens erheblich eingeschränkt sein oder zumindest die Rechtssicherheit und das Vertrauen auf die Anwendbarkeit der gegenwärtigen Regelungen nicht mehr ausreichend gegeben sein. Wir stehen zu Ihrer Beratung gerne zur Verfügung!
Roland Hoven
Partner
Rechtsanwalt
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