Volle Arbeitnehmerhaftung wegen D&O-Versicherung

Volle Arbeitnehmerhaftung wegen D&O-Versicherung
  • 14.10.2026
  • Lesezeit 6 Minuten

Nach einem Betrug mit Überweisungen von über 50 Mio. Euro haftet der verantwortliche Finanzmanager laut LAG Köln voll – ausschlaggebend war ausgerechnet die D&O-Versicherung, die sein Arbeitgeber für ihn abschloss.

Der Arbeitnehmer war Head of Global Treasury und damit für die Finanzen seines Arbeitgebers verantwortlich. Schon vor seinem ersten Arbeitstag hatte das Unternehmen für ihn eine D&O-Versicherung über bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen. Eine solche Versicherung soll Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen.

Betrüger riefen ihn unter der Rufnummer an, die im internen Telefonverzeichnis für seinen Vorgesetzten hinterlegt ist. Möglich macht dies das sogenannte „Caller ID Spoofing“, bei dem dem Angerufenen eine falsche Absendernummer angezeigt wird. Die Anrufer gaben vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Die weiteren Zahlungsanweisungen erhielt er über einen Messenger-Dienst auf seinem privaten Mobiltelefon. Innerhalb von 25 Tagen veranlasste er knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro. Dabei hätten ihn mehrere Umstände misstrauisch machen müssen: 

  • Wenige Wochen zuvor hatte er in einem internen Aufklärungsvideo selbst einen CEO-Betrug nachgestellt, um Kollegen für solche Fälle zu sensibilisieren.
  • Im Konzern galt ein striktes Vier-Augen-Prinzip. Zudem erlaubte die von ihm selbst herausgegebene Treasury-Richtlinie Geldgeschäfte nur mit Banken, die zuvor intern geprüft und freigegeben wurden. Die Betrüger nannten ihm dagegen fremde Konten bei unbekannten Banken im Ausland.
  • Alle Zahlungen führte er manuell außerhalb des regulären SAP-Prozesses aus. Den Mitarbeiter, den er für die zweite Freigabe einband, ließ er bewusst im Unklaren. Dem vermeintlichen Vorgesetzten schrieb er selbst, dass er damit gegen interne Kontrollvorgaben verstoße.
  • Im Chat räumte er ein, Millionenbeträge ohne Nachweise und ohne nähere Informationen zu überweisen. Trotzdem veranlasste er weitere Zahlungen, teilweise auf angebliche Rechnungen, die ihm gar nicht vorlagen.
  • Selbst als sich die Polizei wegen verdächtiger Überweisungen meldete und sein echter Vorgesetzter nachfragte, folgte er weiter den Anweisungen der Betrüger.

Eine persönliche Rückfrage bei seinem Vorgesetzten über die dienstlichen Kanäle hielt er zu keinem Zeitpunkt für nötig.

Das Urteil: Kündigung wirksam, volle Haftung

Nachdem der Betrug aufgedeckt worden war, kündigte das Unternehmen fristlos und verlangte Ersatz des Schadens. Das LAG Köln gab dem Arbeitgeber mit Urteil vom 31.07.2026 (Aktenzeichen 8 SLa 603/25) recht. Das Verhalten des Managers sei grob fahrlässig gewesen. Bei Zahlungen in dieser Größenordnung hätte er die Anweisungen über die üblichen Unternehmenskanäle überprüfen müssen. Nach Ansicht des Gerichts durfte er sich nicht allein auf Nachrichten über einen Messenger-Dienst verlassen.

Der Grundsatz: Beschränkte Arbeitnehmerhaftung

Dass der Kläger im entschiedenen Fall für den gesamten Schaden einstehen muss, ist keineswegs selbstverständlich. Denn Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen, nicht automatisch in voller Höhe. Die Gerichte staffeln die Haftung nach dem Grad des Verschuldens: 

  • Leichteste Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet in der Regel gar nicht. 
  • Normale Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Haftung. 
  • Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich voll. 

Selbst bei grober Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer nicht immer den gesamten Schaden tragen. In Ausnahmefällen können Gerichte die Haftung reduzieren. Dabei schauen sie unter anderem auf die Höhe des Schadens, das Einkommen des Arbeitnehmers und darauf, ob eine Versicherung den Schaden abdeckt. Angesichts der Schadenshöhe von mehr als 50 Millionen Euro hätte eine Haftungsmilderung auch bei einer Jahresvergütung von rund 300.000 Euro nahegelegen. 

Das LAG stellte selbst fest, dass die Summe seine Leistungsfähigkeit „offensichtlich deutlich übersteigt“. 

Die D&O-Versicherung als entscheidender Faktor

An dieser Stelle setzt das Gericht nun an. Denn nach Auffassung des LAG Köln wird der Arbeitnehmer bereits durch die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung ausreichend geschützt. Deshalb gebe es keinen Grund, die Haftung zusätzlich zu begrenzen. 

Aus Sicht des Gerichts sprach die bestehende Versicherung nicht für eine Entlastung des Managers, sondern gerade für seine volle Haftung.

Das letzte Wort hat das Bundesarbeitsgericht

Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 geführt wird. In der Fachwelt gibt es bereits kritische Stimmen. 

Bislang galt nach der Rechtsprechung des BAG die Faustregel, dass die Versicherung der Haftung folgt, nicht umgekehrt. Hinzu kommt das praktische Problem, ob die D&O-Versicherung den Schaden überhaupt übernimmt. Eine Deckungszusage des Versicherers lag zum Zeitpunkt des Urteils nicht vor. Das LAG ließ diesen Einwand trotzdem nicht gelten. Der Arbeitnehmer müsse darlegen und beweisen, dass die Versicherung im konkreten Fall nicht zahlt. Der bloße Hinweis auf eine ausstehende Deckungszusage reiche nicht aus. 

Kritiker wenden ein, dass der Arbeitnehmer damit voll haftet, bevor feststeht, ob die Versicherung überhaupt eintritt. Geklärt wird das oft erst in einem späteren Deckungsprozess mit dem Versicherer.

Praxistipp: Jetzt Versicherungen prüfen und Prozesse absichern

Bisher spielten Schadensersatzansprüche gegen Angestellte in großen Haftungsfällen kaum eine Rolle. Gegen Geschäftsführer und Vorstände ließen sie sich meist leichter durchsetzen. Das könnte sich durch das Urteil ändern. Unternehmen sollten bei größeren Vermögensschäden künftig genauer prüfen, ob Regressansprüche gegen versicherte Führungskräfte in Betracht kommen. 

Das Urteil zeigt aus unserer Sicht folgenden Handlungsbedarf auf: 

  • Versicherungsverträge prüfen: Klären Sie, welche Führungskräfte über eine D&O-Police mitversichert sind und welche Schäden tatsächlich gedeckt sind.
  • Zahlungsprozesse absichern: CEO-Fraud trifft Unternehmen jeder Größe. Ein Vier-Augen-Prinzip und die klare Regel, Zahlungsanweisungen über private Kanäle nie ohne Rückruf auszuführen, helfen dabei, dass es gar nicht erst zum Schaden kommt.
  • Schnell handeln: Wer fristlos kündigen will, hat dafür ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nur zwei Wochen Zeit. Interne Ermittlungen sollten daher zügig laufen.

Fazit: Erst BAG-Entscheidung bringt Rechtssicherheit

Die Entscheidung des LAG Köln könnte die bisherige Praxis der Arbeitnehmerhaftung deutlich verändern. Eine D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte trotz hoher Schäden keine Haftungserleichterung erhalten.

Für Arbeitgeber bedeutet das neue Chancen, im Schadensfall Rückgriff zu nehmen. Es ist aber auch ein Anlass, die eigenen Zahlungsprozesse und Versicherungsverträge auf den Prüfstand zu stellen. Bis zur Entscheidung des BAG bleibt aber jede Inanspruchnahme eines versicherten Managers mit Unsicherheit verbunden. 

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Autor dieses Artikels

Stephanie Breitenbach

Senior Manager

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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