Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
  • 08.10.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Häufige Kurzerkrankungen stören Betriebsabläufe und verursachen erhebliche Entgeltfortzahlungskosten. Doch wann dürfen Arbeitgeber deshalb kündigen und was gilt, wenn die Erkrankungen auf ganz unterschiedlichen Ursachen beruhen?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat (Urteil vom 09.12.2025 – Az. 7 SLa 384/25) eine krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen für wirksam erklärt. Auch unterschiedliche Krankheitsursachen schließen eine Kündigung nicht aus, wenn Beschäftigte über mehrere Jahre sehr viele Krankheitstage haben. 

Sachverhalt 

Der Arbeitnehmer war seit März 2017 bei einem Arbeitgeber in Köln beschäftigt. In den Jahren 2022 bis 2024 fehlte er krankheitsbedingt an 60, 69 und 53 Arbeitstagen. Das waren insgesamt 182 Arbeitstage in drei aufeinanderfolgenden Jahren. Auch 2025 setzten sich die Fehlzeiten bis zur Kündigung fort. Die Entgeltfortzahlungskosten beliefen sich auf rund EUR 30.000,00 brutto. 

Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) an. Dabei entsprach die bEM-Einladung nicht den formellen Anforderungen der Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer reagierte auf keine der Einladungen. Anschließend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich.  

Der Arbeitnehmer berief sich im Prozess darauf, dass es sich bei seinen Erkrankungen um voneinander unabhängige akute Infekte gehandelt habe (darunter Atemwegsinfektionen, Gastroenteritis und Erkältungssymptome). 

Entscheidung des Gerichts 

Das LAG Köln bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es prüfte dabei die drei Stufen einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. 

Erste Stufe – Negative Gesundheitsprognose  

Die hohen Fehlzeiten in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren begründeten ein starkes Anzeichen dafür, dass auch zukünftig mit vergleichbaren Ausfällen zu rechnen sei. Der Arbeitnehmer konnte diese negative Prognose nicht durch ärztliche Nachweise oder konkrete Maßnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustands widerlegen. Die bloße Benennung verschiedener, angeblich voneinander unabhängiger Krankheitsbilder reichte nicht aus. 

Zweite Stufe – Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen  

Das Gericht sah die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt. Der Arbeitgeber musste pro Jahr länger als sechs Wochen Entgelt fortzahlen. Hinzu kamen kurzfristige Umplanungen, Personalengpässe, Terminabsagen und Kundenunzufriedenheit. Diese konkreten Folgen zeigten, dass die Fehlzeiten den Betriebsablauf nachhaltig störten. 

Dritte Stufe – Interessenabwägung 

Trotz der sozialen Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, der gegenüber Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig war, sowie seiner Betriebszugehörigkeit seit 2017, fiel die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus.  

Das Ausmaß und die Dauer der Fehlzeiten sowie die fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers am bEM-Verfahren überwogen die sozialen Gesichtspunkte. Dass das bEM im vorliegenden formal nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war, schadete dem Arbeitgeber nicht. Da der Arbeitnehmer alle Einladungen schlicht ignoriert hatte, waren etwaige formelle Fehler nicht entscheidend. 

Konsequenzen für Arbeitgeber 

Das Urteil des LAG Köln bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es zeigt zugleich, wie Arbeitgeber krankheitsbedingte Kündigungen sorgfältig und rechtssicher vorbereiten können. 

Arbeitgeber sollten krankheitsbedingte Abwesenheiten lückenlos erfassen und die daraus entstehenden Entgeltfortzahlungskosten beziffern. Mehrere Jahre mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten verstärken die Indizwirkung für eine negative Gesundheitsprognose.  

Ebenso wichtig ist die ordnungsgemäße Durchführung eines bEM. Wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, müssen Arbeitgeber zeitnah schriftlich zum bEM einladen. Lehnt der Arbeitnehmer ab oder reagiert er nicht, ist dies sorgfältig zu dokumentieren. Bei fortbestehenden Fehlzeiten empfiehlt sich eine erneute Einladung. 

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber neben den Entgeltfortzahlungskosten auch weitere Beeinträchtigungen dokumentieren, die mit den Fehlzeiten einhergehen. Protokolle über Umplanungen, Überstunden von Kollegen, Kundenbeschwerden und Terminabsagen stärken die Begründung. 

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Autoren dieses Artikels

Kerstin Weckert

Partner

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Licencié en droit, Mag. iur.

Elisabeth Peisker

Manager

Rechtsanwältin

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