Zweiter Anlauf mit neuem Namen: Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Zweiter Anlauf mit neuem Namen: Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz
  • 08.09.2025
  • Lesezeit 4 Minuten

Das Finanzministerium hat einen Entwurf für ein „Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ vorgelegt, das den deutschen Fondsmarkt moderner und resilienter machen soll. Die wesentlichen Punkte im Überblick.

Am 8. August 2025 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen des sogenannten „Fondsrisikobegrenzungsgesetzes“ veröffentlicht. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen dem Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes der Ampel-Koalition aus dem vergangenen Jahr. Das verwundert schon deshalb nicht, da es auch um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) u. a. zur Kreditvergabe und zum Liquiditätsmanagement geht. 

Das Fondsmarktstärkungsgesetz wurde seinerzeit aufgrund des Zerbrechens der Ampel-Koalition nicht mehr umgesetzt. Nun wird ein neuer Anlauf genommen, mit dem erklärten Ziel, den Fondsmarkt in Deutschland zu modernisieren und resilienter zu machen. Einige der wesentlichen Punkte des Referentenentwurfs möchten wir in diesem Beitrag kurz beleuchten. 

Geschlossene Sondervermögen können auch in Publikumsfonds aufgelegt werden 

Eine nicht zu unterschätzende Änderung besteht darin, dass es durch eine Neufassung des § 139 KAGB ermöglicht werden soll, Publikumsfonds in der Rechtsform des geschlossenen Sondervermögens aufzulegen. 

Außerdem soll durch die Streichung von § 91 Abs. 3 KAGB für offene Immobilienfonds und offene Infrastrukturfonds zukünftig die Rechtsform der offenen Investment-AG zulässig sein. 

Investition in erneuerbare Energien mit Bürgerbeteiligung 

Auch nach dem Regierungswechsel bleibt ein Ziel, Bürgerenergiebeteiligungen zu fördern. Durch den sogenannten „Grundsatz der Risikomischung“ bei geschlossenen inländischen Publikums-Alternativen Investmentfonds („Publikums-AIF“) kommen Bürgerbeteiligungen in Gestalt von Fonds aufgrund der aktuellen Gesetzeslage regelmäßig nicht in Betracht. Daher soll im Rahmen des Fondsrisikobegrenzungsgesetz eine Ausnahme von diesem Grundsatz in das KAGB aufgenommen werden, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien investiert und die Anleger dort ansässig sind, wo sich diese Energieanlage befindet. 

Verwalter offener Fonds sollen verpflichtet werden, mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente für ihre Fonds auszuwählen 

In Zukunft sollen Kapitalverwaltungsgesellschaften („KVG“) für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente wie beispielsweise Rücknahmebeschränkung, Rückgabegebühr oder Swing-Price auswählen müssen. Entsprechend sollen hierzu zukünftig Angaben in den Anlagebedingungen und Verkaufsprospekten gemacht werden.  

Bei Immobilien-Sondervermögen ist die Aussetzung der Rücknahme nach § 257 Abs. 1 KAGB bereits gesetzlich geregelt. Sofern die Voraussetzungen von § 257 Abs. 1 KAGB eingehalten wurden, soll es zukünftig genügen, wenn die KVG daneben für jedes von ihr verwaltete Immobilien-Sondervermögen ein weiteres Liquiditätsmanagementinstrument auswählt. 

Regelungen zur Kreditvergabe werden an europäische Vorgaben angepasst 

Für die Kreditvergabe sollen neue Regelungen für das Risikomanagement ergänzt werden. Dabei sollen die Vorgaben für die Kreditvergabe durch Alternative Investmentfonds („AIF“) angepasst werden. Beispielsweise soll ausdrücklich ein Verbot der Vergabe von Krediten an und die Erbringung von Kreditdienstleistungen für Verbraucher eingefügt werden.  

Sofern ein geschlossener Publikums-AIF Kredite vergeben wird, sollen sich entsprechende Angaben auch im Verkaufsprospekt wiederfinden.  

Allgemeine Änderungen für AIF-KVG 

Die Beschreibung der Geschäftsleiter im Erlaubnisantrag einer KVG an die BaFin soll zukünftig (i) eine Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen, (ii) eine Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der AIF-KVG, (iii) einen Überblick über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet, sowie (iv) eine Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen, beinhalten. 

Zu beachten ist ebenfalls, dass die Erlaubnis einer KVG zukünftig versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei Geschäftsleiter (i) nicht auf Vollzeitbasis bei dieser KVG beschäftigt oder nicht leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans dieser KVG sind, die auf Vollzeitbasis die Geschäfte der KVG führen, oder (ii) ihren Wohnsitz nicht in der EU haben. 

Ferner soll bei einer Kündigung eines Sondervermögens in Zukunft die KVG und nicht die Verwahrstelle zur vollständigen Abwicklung eines Sondervermögens verpflichtet sein. 

Fazit 

Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Liquiditätsmanagement und zur Kreditvergabe können aus unserer Sicht zu einer verstärkten Resilienz von Fonds führen. Die Möglichkeit Publikums-AIF zukünftig auch als geschlossene Sondervermögen auflegen zu können und die Ausnahme vom Grundsatz der Risikomischung für Bürgerenergiebeteiligungen sind zudem zweckmäßige Modernisierungen, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu machen. Inwieweit die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen auf ihrem Weg im Gesetzgebungsverfahren noch angepasst werden, wird die hoffentlich nicht allzu ferne Zukunft zeigen. 

Diesen Beitrag teilen:

Autoren dieses Artikels

Jörg Mühlenkamp

Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater

Marcel Müller

Manager

Rechtsanwalt

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich

Jetzt Kontakt aufnehmen