Wirksamkeit einer Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Wirksamkeit einer Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
  • 06.07.2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Eine aktuelle BAG-Entscheidung zeigt: Eine Massenentlassungsanzeige mit geringfügig zu hoher Mitarbeiterzahl macht die Kündigung nicht unwirksam. Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen.

Im April 2026 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige oder vor ordnungsgemäßer Beendigung des Anzeigeverfahrens ausgesprochen werden, unwirksam sind

Ende Juni hat sich das BAG erneut mit Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige und den Folgen für eine Kündigung beschäftigen müssen. Diesmal ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung trotz einer Abweichung der angezeigten von der tatsächlichen Mitarbeiterzahl wirksam ist. 

BAG bestätigt: Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam 

In dem jüngst vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis wirksam durch Kündigung vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Insolvenzverwalter des seit Ende 2024 insolventen Arbeitgebers erstattete nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat am 25. Februar 2025 Massenentlassungsanzeige. In der Anzeige führte er auf, er beabsichtige 34 Kündigungen. Tatsächlich erfolgten nur 31 oder 32 Kündigungen, darunter die des Klägers zum 31. Mai 2025. 

Der Kläger hat im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht, seine Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit unwirksam. 

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamm hat sie abgewiesen. 

Das BAG hat diese Entscheidung des LAG mit Urteil vom 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Die Kündigung war mithin zum 31. Mai 2025 wirksam. 

Urteilsbegründung: Fehler beeinträchtigt nicht die Zweckerfüllung der Massenentlassungsanzeige 

Das BAG hat in seiner Entscheidung auf den Sinn und Zweck einer Massenentlassungsanzeige abgestellt. 

Das Anzeigeverfahren vor einer Massenentlassung soll der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Entlassungen einzustellen und innerhalb von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die sich aufgrund der zu erwartenden Entlassungen ergeben. 

Macht der Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die die Suche nach einer Lösung nicht beeinträchtigen und mithin dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, erfüllt die Anzeige noch das Ziel des Anzeigeverfahrens und damit die Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie.  

Wird in einer Massenentlassungsanzeige eine geringfügig zu hohe Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, angegeben, behindert das die Arbeitsverwaltung nicht, die negativen Folgen der Massenentlassung zu begrenzen, indem sie sich zum Beispiel auf die Vermittlung der entlassenen Arbeitnehmer, auf deren Qualifizierung oder auf sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einstellt. 

In einem solchen Fall ist ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung noch durch die Anzeige gewährleistet, auch, wenn sie nicht ganz den Tatsachen entspricht. Die Anzeige ist daher noch ordnungsgemäß und die Kündigung wirksam.  

Fazit: Geringfügige Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen 

Nicht jeder Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige führt zwangsläufig dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Werden weniger Mitarbeiter entlassen als in der Anzeige angegeben, ist die Anzeige dennoch ordnungsgemäß und eine Kündigung wirksam, solange die Abweichung der angegebenen von den tatsächlich gekündigten Arbeitnehmern geringfügig ist. Das BAG hat offengelassen, was es unter „geringfügig“ versteht. Zumindest geht es bei einer Abweichung von ein bis zwei Arbeitnehmern noch von einer Geringfügigkeit aus. 

Trotz der jüngsten Entscheidung des BAG können Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige nach wie vor gravierende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Kündigungen haben. Daher tut jeder Arbeitgeber gut daran, erforderliche Anzeigen entsprechend sorgfältig vorzubereiten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, ebenso wie bei allen anderen Fragen, die sich bei Entlassungen stellen. Sprechen Sie uns an.