Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Mittelbare Anteilsveräußerungen im Kontext von Abspaltungen nun doch (wieder) schädlich
Französisches Urlaubsrecht: Was deutsche Arbeitgeber wissen müssen
BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei bekanntem Closing an
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU verschärft Russland-Sanktionen mit 18. Maßnahmenpaket
Algorithmen: Facebook muss Transparenz über News-Feed schaffen
Mitteilungspflichten nach § 138 AO – was bei Betriebsprüfungen zunehmend auffällt
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Die Berücksichtigung von Netznutzungsentgelt- und Netzanschlussprognosen als Auswahlkriterium bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren verstößt nicht gegen Unionsrecht. Dies entschied das OLG Karlsruhe im Juni 2024. Für Kommunen und wird durch das Urteil mehr Rechtssicherheit geschaffen.
Im Rahmen eines Gaskonzessionsauswahlverfahren nach den §§ 46 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) forderte eine Kommune als Auswahlkriterium die Abgabe von Preisblättern mit für einen dort angegebenen Zeitraum (plausibel) prognostizierten Netznutzungsentgelten für das Konzessionsgebiet sowie die Einreichung von für denselben Zeitraum (plausibel) prognostizierten Netzanschlusskosten. Die Kommune plante, solche Bewerber, die möglichst geringe Netznutzungsentgelte und Netzanschlusskosten in Aussicht stellen können, zu bevorzugen.
Hiergegen wehrte sich ein Bieter gerichtlich mit dem Argument, mit dem Auswahlkriterium verstoße die Kommune gegen unionsrechtlich zwingende Vorgaben, die die Zuständigkeit einer unabhängigen Regulierungsbehörde für Netzentgelte und Bedingungen des Netzbetriebs vorschrieben.
Der von der Kommune administrierte Unterbietungswettbewerb über die Höhe der künftigen örtlichen Netzentgelte trete unter einer abweichenden Zielrichtung neben die Netzentgeltregulierung durch die Regulierungsbehörde. Er untergrabe ferner deren Wirkung und laufe damit der unionsrechtlich determinierten alleinigen Regulierungszuständigkeit der für die Entgeltregulierung zuständigen unabhängigen Regulierungsbehörde zuwider.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 12.06.2024 – 6 U 222/23 – nunmehr entschieden, dass es den in der Gasrichtlinie, RL 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211/94), enthaltenen Bestimmungen nicht zuwiderläuft, wenn Kommunen möglichst niedrige prognostizierte Netznutzungsentgelte und Netzanschlusskosten im Konzessionsgebiet bei der Auswahl des Konzessionärs zu Gunsten des Bieters berücksichtigen (ebenso im Ergebnis OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. November 2022 – 2 U165/22, unveröffentlicht; LG Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2022 – 51 O 130/22, unveröffentlicht; offengelassen LG Stuttgart, Urteil vom14. Juli 2022 – 35 O 63/22 KfH, unveröffentlicht).
Aufgrund der im EnWG verankerten Zielsetzung, im Rahmen von Konzessionsauswahlverfahren u. a. auf eine preisgünstige leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas hinzuwirken, sind die Kommunen nach Ansicht des Gerichts vielmehr dazu berufen, vergleichbare Auswahlkriterien in ihr Konzessionsauswahlverfahren mit aufzunehmen.
Das dargestellte Urteil bietet den ausschreibenden Kommunen nunmehr ein Mehr an Rechtsicherheit im Umgang mit dieser Zielsetzung. Sollten Sie im Zusammenhang mit Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren haben, sprechen Sie uns gerne an.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen