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Nach der am 9. Juni 2021 durch Bundeswirtschaftsminister Altmaier abgehaltenen Pressekonferenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist klar, eine weitere Ausweitung der Corona-Förderungen bis Ende September 2021 steht bevor. Diese soll sich an der bereits bekannten Überbrückungshilfe III orientieren. Was sind die Neuerungen?
Bei der Ausweitung der Überbrückungshilfe III werden insbesondere wichtige Ergänzungen in Hinblick auf die Fördersummen aufgenommen. Zum einen erhöht sich der monatlich maximal zulässige Förderbetrag von drei auf zehn Millionen Euro und zum anderen soll ein weiterer Beihilferahmen (Schadensausgleich – bereits bekannt aus den außerordentlichen Wirtschaftshilfen November und Dezember) auf die Überbrückungshilfe III angewendet werden können. Der Schadensausgleich ermöglicht es Unternehmen, die direkt oder indirekt von Schließungsverordnungen von Bund und Länder betroffen waren, Förderungen von bis zu 40 Millionen Euro zu erhalten. Daraus resultiert eine, in Kombination mit den bereits bestehenden Beihilferegimen, kumulierte maximale Fördersumme von bis zu 52 Millionen Euro.
Hinzu kommt eine weitere Neuerung in Form der Restart-Prämie. Dies ist eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder generell die Beschäftigung erhöhen, gewährt wird. Die Restart-Prämie soll im Rahmen der erweiterten Überbrückungshilfe III zusätzlich zu der bereits bestehenden Personalkostenpauschale (Punkt 12 der förderfähigen Fixkosten) ausgezahlt werden.
Derzeit gibt es zu den oben dargestellten Neuerungen neben der abgehaltenen Pressekonferenz lediglich eine Pressemitteilung des BMWi. Die Einarbeitung in die FAQs steht bisher noch aus. Diese ist insbesondere hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Beihilferahmen-Schadensausgleichs und somit einer klaren Kommunikation, welche Schließungsverordnungen zu berücksichtigen sind, äußerst relevant.
Heiner Stemmer
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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