Steuerliche Herausforderungen für international tätige deutsche Unternehmen

Steuerliche Herausforderungen für international tätige deutsche Unternehmen
  • 20.05.2025
  • Lesezeit 7 Minuten

Indien gewinnt als Markt an Bedeutung – doch deutsche Unternehmen stehen dort vor komplexen steuerlichen Herausforderungen. Betriebsstätten, Quellensteuer & Compliance erfordern frühzeitige Planung.

Indien rückt zunehmend in den Fokus international agierender Unternehmen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund globaler Handelskonflikte, geopolitischer Spannungen und der Suche nach alternativen Märkten zu China. Während große Volkswirtschaften wie die USA seit Jahresbeginn protektionistische Maßnahmen ergreifen, entwickelt sich Indien zu einem strategisch wichtigen Knotenpunkt in Asien – insbesondere für exportorientierte deutsche mittelständische Unternehmen.

Für viele Unternehmen stellt sich dabei nicht nur die Frage nach Marktpotenzial und Produktionsstandorten, sondern auch nach dem steuerlichen Rahmen vor Ort – insbesondere in Bezug auf Betriebsstätten und Quellensteuerproblematiken.

Betriebsstätte – PE oder nicht PE?

Die Etablierung einer Betriebsstätte („Permanent Establishment“, PE) durch ein ausländisches Unternehmen in Indien richtet sich nach den Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“), die Indien mit den jeweiligen Ländern abgeschlossen hat. Ein solches DBA besteht auch mit Deutschland.

Artikel 5 des DBA Indien-Deutschland beschreibt die Betriebsstätte anhand konkreter Kriterien für die feste Geschäftseinrichtung („Fixed Place PE“) und die Vertreterbetriebsstätte („Agency PE“). Die Betriebsstätte stellt in Indien einen steuerlichen Anknüpfungspunkt dar, der eine Besteuerung im Quellenstaat auslöst. Sie ist somit die Abgrenzungslinie zwischen steuerlich relevanter und nicht relevanter Präsenz. Ihre Feststellung ist entscheidend für die Qualifikation von Einkünften als Unternehmensgewinne, die Gewinnabgrenzung und die Besteuerung im Quellenstaat (Indien).

Artikel 7 des DBA Indien–Deutschland erläutert:

„Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat über eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden – jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.“

Die Begründung einer Betriebsstätte in Indien kann daher weitreichende steuerliche Konsequenzen haben. Insbesondere bei Dienstleistungen oder Produktionsunterstützung durch deutsche Unternehmen vor Ort ist eine präzise Kategorisierung der Tätigkeiten erforderlich.

Das DBA Indien-Deutschland sieht die Begründung einer Betriebsstätte unter folgenden Gesichtspunkten vor:

  1. Feste Geschäftseinrichtung (Fixed Place PE) - Eine feste Geschäftseinrichtung entsteht typischerweise, wenn ein ausländisches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise über einen festen Standort in Indien ausübt. Wichtige Voraussetzungen sind das Vorhandensein einer physischen Geschäftseinrichtung, eine hinreichende Dauerhaftigkeit der Nutzung und das Recht des Unternehmens, die Räumlichkeiten zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu nutzen. Sind diese Kriterien erfüllt, liegt eine feste Geschäftseinrichtung in Indien vor.
     
  2. Vertreterbetriebsstätte (Agency PE) - Eine Vertreterbetriebsstätte entsteht typischerweise, wenn ein abhängiger Vertreter regelmäßig im Namen des deutschen Unternehmens handelt – etwa Verträge abschließt, Warenbestände unterhält und liefert oder regelmäßig Aufträge beschafft, hauptsächlich für das Unternehmen oder verbundene Konzerngesellschaften. Ein abhängiger Vertreter liegt dann vor, wenn eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom deutschen Unternehmen besteht – z. B. eingeschränkte Autonomie, Weisungsgebundenheit, keine eigene Infrastruktur oder Kundendiversifikation. Zudem müssen die Tätigkeiten überwiegend dem deutschen Unternehmen zugutekommen und dürfen nicht typische unabhängige Geschäftstätigkeit darstellen.

Vorbereitungstätigkeiten oder Hilfstätigkeiten

Absatz 3 des Artikels 5 des DBA Indien-Deutschland enthält eine Ausnahmeregelung, die bestimmte Tätigkeiten vom Betriebsstättenbegriff ausnimmt, sofern sie vorbereitenden oder unterstützenden Charakter haben. Solche Tätigkeiten werden aufgrund ihrer funktionalen Bedeutung nicht als ausreichend angesehen, um eine Betriebsstätte in Indien zu begründen.

Die Begriffe „vorbereitend“ oder „unterstützend“ sind weder im indischen Einkommensteuergesetz von 1961 noch im DBA selbst definiert. Interpretationshilfen ergeben sich aus internationalen Kommentaren und der indischen Rechtsprechung.

Im Allgemeinen gilt: Eine vorbereitende Tätigkeit dient der Vorbereitung wesentlicher Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Eine unterstützende Tätigkeit dient der Unterstützung, ist aber nicht selbst Teil der wesentlichen Geschäftstätigkeit. Die Einstufung als „vorbereitend“ oder „unterstützend“ ist stets einzelfallbezogen und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt.

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten isoliert betrachtet keine Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens darstellen und daher nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Diese Auslegung entspricht dem Artikel 5 des OECD-Musterabkommens und erhöht die Rechtssicherheit für ausländische Unternehmen, die über Repräsentanzen oder Liaison-Offices in Indien tätig sind – vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um Hilfsfunktionen ohne abhängige Geschäftsbeziehungen.

Die Begründung einer Betriebsstätte erhöht erheblich die steuerlichen und administrativen Pflichten in Indien, darunter:

  • Buchführungspflicht nach indischen Rechnungslegungsstandards (Indian GAAP)
  • Pflicht zur steuerlichen Jahresabschlussprüfung
  • Abgabe der Steuererklärung gem. § 139 des indischen Einkommensteuergesetzes
  • Anwendung der indischen Verrechnungspreisvorschriften bei konzerninternen Transaktionen
  • Vorauszahlungsverpflichtungen und möglicherweise fiskalische Zinslasten
  • Risiko von Steuerprüfungen und langwierigen Streitigkeiten über Gewinnaufteilungsmethoden

Erhöhung der Quellensteuer (Withholding Tax, WHT) ab April 2023 – Bedeutung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Ein weiterer kritischer Punkt im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten in Indien betrifft die Quellensteuer auf Einkünfte deutscher Unternehmen – insbesondere für Lizenzen, technische Dienstleistungen, Dividenden oder Zinsen. Seit dem 1. April 2023 gelten deutlich höhere Quellensteuersätze nach indischem Steuerrecht. So wurde der Steuersatz auf Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen von 10 % auf 20 % angehoben.

Allerdings gewährt Indien vorrangigen Anwendungsschutz durch Doppelbesteuerungsabkommen. Das DBA Indien-Deutschland sieht z. B. vor, dass die Quellensteuer auf Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen 10 % nicht überschreiten darf. Diese Reduzierung gilt jedoch nur, wenn folgende Dokumente vorliegen:

  • Indische Steuernummer (Permanent Account Number, PAN)
  • Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Gesellschaft
  • Formular 10F (nun verpflichtend online einzureichen)
  • Abgabe einer indischen Steuererklärung gem. § 139 i. V. m. § 115A Abs. 5 ITA
  • Erklärung über das Nichtvorliegen einer Betriebsstätte in Indien

Vertragliche Regelung und Steuerübernahme

In grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen stellt sich häufig die Frage, wer wirtschaftlich die indische Quellensteuer trägt. Übernimmt der indische Leistungsempfänger die Steuerlast (sog. „tax gross-up clause“), erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend, was die Gesamtkosten des Geschäfts steigert.

Beispiel: Bei einem Nettohonorar von 100 € und einem Steuersatz von 10 % beträgt die Bruttobelastung 111,11 €, worauf die WHT fällig wird – die Steuerlast steigt somit erheblich, allein durch die Übernahmeverpflichtung.

Darüber hinaus verändert die Begründung einer Betriebsstätte in Indien die steuerliche Behandlung des deutschen Unternehmens grundlegend. Es entsteht eine erheblich höhere Steuerlast, zusätzliche Compliance-Pflichten und ein erhöhtes Risiko langwieriger steuerlicher Überprüfungen.

2. Erstattung und Anrechnung in Deutschland

Die indische Quellensteuer kann in Deutschland grundsätzlich nach § 34c EStG angerechnet werden – jedoch nur bis zur Höhe des DBA-Satzes von 10 %. Darüber hinausgehende Steuerabzüge sind in Deutschland grundsätzlich nicht anrechenbar und stellen somit einen wirtschaftlichen Kostenfaktor dar. Eine Verrechnung mit der Gewerbesteuer ist nach aktueller Rechtslage nicht gesichert – trotz einzelner Urteile wie des Hessischen Finanzgerichts vom 26. August 2020 (Az. 8 K 1860/16). Der Bundesfinanzhof hat die Revision mangels Zulässigkeit zurückgewiesen und sich somit nicht inhaltlich geäußert.

C. Fazit

Die steuerlichen Herausforderungen in Indien haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen – insbesondere durch steigende Quellensteuersätze und eine zunehmende Sensibilität der indischen Finanzverwaltung im Hinblick auf Betriebsstätten.

Deutsche Unternehmen sollten daher ihre steuerlichen Verpflichtungen in Indien frühzeitig analysieren, um rechtssicher und vorausschauend agieren zu können. Eine proaktive Planung gewährleistet nicht nur die Einhaltung der Vorschriften, sondern minimiert auch das Risiko unerwarteter Steuerforderungen und Streitigkeiten – und trägt so zu einem stabilen und erfolgreichen Markteintritt in Indien bei.

Als multidisziplinäre Steuerberatungsgesellschaft mit besonderem Fokus auf international tätige mittelständische Unternehmen unterstützt Baker Tilly grenzüberschreitende Engagements nach Indien in enger Zusammenarbeit mit unseren Kolleginnen und Kollegen von Baker Tilly Indien – fachlich versiert, praxisnah und mit langjähriger Erfahrung in der internationalen Zusammenarbeit.

Vielen Dank an unseren Gast-Autoren Sunil Arora, Tax Partner von Baker Tilly Indien.

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Autoren dieses Artikels

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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