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Der aktuelle Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 enthält steuerliche Entlastungen, mit denen die Bundesregierung laut eigener Darstellung auf die erhöhten Energiekosten reagiert. Wir zeigen Ihnen in unserem Beitrag überblicksartig die wichtigsten Änderungen.
So soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 0,35 Euro bereits rückwirkend ab 1. Januar 2022 auf 0,38 Euro angehoben werden. Ursprünglich war diese Anpassung erst für den 1. Januar 2024 vorgesehen.
Außerdem soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden – ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2022. Seit 2011 wurde dieser Pauschbetrag nicht mehr angepasst. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren damit automatisch und ohne eigenes Zutun von einer steuerlichen Entlastung, sofern sie im Kalenderjahr ab 2022 nicht höhere Werbungskosten als 1.200 Euro im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Lohn und Gehalt nachweisen.
Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern fällig werden, von 9.984 Euro auf 10.347 Euro ab 1. Januar 2022 erhöht. Die soll vor allem Geringverdiener entlasten.
Diese Gesetzesänderungen müssen noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden.
Christian Eisele
Partner
Steuerberater
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