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Bund-Länder-Gipfel beschließt Möglichkeit zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Bund-Länder-Gipfel in dieser Woche weitere Steuererleichterungen in Aussicht gestellt: Neben den allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten am 19. Januar 2021 die Möglichkeit zu einer Sofortabschreibung von sog. digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen.
In dem entsprechenden Beschluss heiß es:
„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben“.
Auch wenn der Wortlaut im Beschluss auf den ersten Blick noch keine weitreichende Veränderung verspricht, kann die Maßnahme bei genauerem Hinsehen für Unternehmen und Privatpersonen deutliche, vorgezogene Steuererleichterungen bringen.
Unter die Gruppe der digitalen Wirtschaftsgüter sollen Hardwarekomponenten, wie u. a. Drucker, Bildschirme und Scanner, aber auch sämtliche Arten von Software fallen. Für diese Wirtschaftsgüter soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 zukünftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gelten. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten solcher Wirtschaftsgüter vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden können. Als Begründung für die Unterstellung einer einjährigen Nutzungsdauer wird der diesbezügliche rasante technische Fortschritt genannt.
Von der Maßnahme sollen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, die ihr Homeoffice neu bzw. weiter ausstatten, profitieren. Ein Steuereffekt für Privatpersonen ergibt sich jedoch erst, wenn die gesamten Werbungskosten inkl. der Sofortabschreibung pro Jahr, den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zudem der berufliche Nutzungsanteil der Anschaffungen zu berücksichtigen. Soweit die Gegenstände privat genutzt werden, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Dieser Anteil ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das Volumen der Steuererleichterungen wird für die Jahr 2022 bis 2026 auf ca. 11,6 Milliarden Euro geschätzt. Bisweilen handelt es sich bei der Möglichkeit zur Sofortabschreibung jedoch nur um einen Beschluss, eine Verordnung oder ein Gesetz dazu steht noch aus. Dass es dazu kommt, halten wir für sehr wahrscheinlich, die Frage ist viel mehr, wann dies der Fall sein wird. Einzelheiten sollen kurzfristig durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.
Kai Helesch
Partner
Steuerberater
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