Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH stärkt Nutzung des Bodenrichtwerts für Agrarflächen
European Defence Fund – mehr als ein Förderinstrument
Automatisierung macht Accounting zur Steuerungsbasis
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien – ein erster Überblick
Warum Strukturentscheidungen über Erfolg entscheiden
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 02.03.2022, Az.: 6 W 10/22, entschieden, dass ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgungspreisgestaltung zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden kann.
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei zwar ein Energieversorgungsunternehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, für Netzgebiete, in denen es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Dadurch werde allerdings keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen begründet.
Zwar würden durch das Tarifsplitting im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen, allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Der Grundsatz der Preisgleichheit sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen und nicht ohne Bezug dazu erfolgen muss. Bei einem anderen Verständnis käme es zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.
Die hinter dieser Entscheidung stehende rechtliche Fragestellung hat aufgrund der gestiegenen Energiepreise und der hierdurch bedingten vermehrten Anbieterausfälle in der jüngsten Vergangenheit an Aktualität gewonnen. Die Belieferung der von Anbieterausfällen getroffenen Endkunden erfolgt automatisch durch die Grundversorger, wobei sich in der aktuellen Versorgungssituation eine solche unter Zugrundelegung des bislang gültigen Preises für die Grundversorgung nur schwerlich wirtschaftlich gestalten lässt.
Der vorgenannten Entscheidung zum Trotz wird die Zulässigkeit einer Tarifsplittung von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, den Tarifsplitt allenfalls als Übergangslösung zu betrachten. Nach Möglichkeit sollten Tarifsplitts zeitnah beendet werden, und zwar so, dass hierdurch keine negative Beeinträchtigung für zukünftige Preisänderungen geschaffen werden. In der Vergangenheit haben wir hierzu bereits das Online-Seminar „Aktuelle Herausforderungen bei der Tarifgestaltung in der Grundversorgung“ veranstaltet. Die Präsentationsfolien hierzu können Sie über den nachstehenden Link aufrufen:
Nicolas Plinke
Senior Manager
Rechtsanwalt
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen