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Aufgrund der steigenden Flexibilität in der Arbeitswelt wurde die Grenzgängerbesteuerung neu geregelt. Unter Berücksichtigung dieser neuen Regelung ist es nun nicht mehr notwendig, jeden Tag über die deutsch-österreichische Grenze zu pendeln, um von der Grenzgängerregelung zu profitieren.
In einer neuen Konsultationsvereinbarung, die vom Bundesministerium der Finanzen am 20. Dezember 2023 veröffentlicht wurde, werden nun Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der neuen Grenzgängerregelung näher erläutert. Die wichtigsten Punkte in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland/Österreich werden im Folgenden vorgestellt.
Was versteht man unter „Nähe der Grenzzone“:
Was versteht man unter einem Hauptwohnsitz:
Prüfschritt 1 – Was versteht man unter „Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone“ – 45-Tage-Grenze:
Prüfschritt 2 – Begrenzung der 45-Tage-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage:
Wichtig: Es sind beide Schritte notwendig, um die Anwendung der Grenzgängerregelung zu prüfen.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Dokumentationspflicht:
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage sowie die Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone dokumentieren. Sollte die Grenzgängereigenschaft in einem Kalenderjahr teilweise nicht vorliegen, so geht der Status des Grenzgängers für das komplette Kalenderjahr verloren und der Arbeitslohn ist entsprechend aufzuteilen.
Wir empfehlen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine detaillierte Prüfung und gegebenenfalls Beratung, um eine möglicherweise zu erfolgende Besteuerung im Tätigkeitsstaat festzustellen und durchzuführen.
Ulrike Thomas
Partner
Steuerberaterin
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